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Ausführungsbestimmungen
zur Satzung des Evangelischen Bildungswerks Bremen

Vom 31. August 2023

(GVM 2023 Nr. 29 S. 35)

Auf Grund des § 9 Absatz 3 der Satzung des Evangelischen Bildungswerks Bremen1# vom 31. August 2023 (GVM 2023 Nr. 28 S. 32) erlässt der Kirchenausschuss die folgenden Ausführungsbestimmungen:
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I.

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Zu § 1 Abs. 1

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1. Bildungswerk

1Das Bildungswerk ist in seiner Gesamtheit eine staatlich anerkannte Weiterbildungseinrichtung mit drei Arbeitsbereichen. 2Zeitlich befristet können zusätzliche Arbeitsbereiche sowie Projektstellen hinzukommen. 3Die Arbeitsbereiche im Bildungswerk haben eigenständige Aufgaben. 4Zugleich wirken die Mitarbeitenden des Bildungswerks als ein Team zusammen (Gesamtteam) und unterstützen sich in ihrer Arbeit gegenseitig. 5Das Bildungswerk als Ganzes ist eine Landesorganisation im Bundesverband der Evangelischen Erwachsenenbildung (EEB) und arbeitet in den Gremien des Landes Bremen, der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und in fachwissenschaftlichen Strukturen mit. 6Die Leitungsperson des Bildungswerks und die leitenden Mitarbeitenden der Arbeitsbereiche treffen sich zu regelmäßigen Beratungen, u.a. zur Vorbereitung des Haushaltsplanes und seiner Durchführung. 7Sollte es zu schwerwiegenden Differenzen kommen, sind diese dem Beirat zur Beratung und ggf. Entscheidung vorzulegen.
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2. Evangelische Erwachsenenbildung Bremen

1Schwerpunktmäßig nimmt das Bildungswerk im Arbeitsbereich Evangelische Erwachsenenbildung die Aufgaben der Bremischen Evangelischen Kirche (BEK) im Bereich der gemeindlichen und staatlich geförderten Erwachsenenbildung wahr und verfolgt dabei die Ziele gemäß § 2 des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande Bremen. 2Es führt in eigener Initiative und in Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden der Bremischen Evangelischen Kirche sowie anderen kirchlichen und nicht-kirchlichen Einrichtungen und Initiativen Bildungsmaßnahmen und Projekte unterschiedlichster Art und Dauer durch. 3Auf Landes- und Bundesebene arbeitet die Evangelische Erwachsenenbildung mit den staatlichen und in den anderen Gliedkirchen der EKD bestehenden Strukturen, Institutionen, Landesorganisationen und Einrichtungen dieses Arbeitsfeldes in Gremien, regelmäßigen Ausschüssen und Projekten zusammen.
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3. Kirchlicher Dienst in der Arbeitswelt

1Der Kirchliche Dienst in der Arbeitswelt (KDA) ist ein Arbeitsbereich im Bildungswerk. 2Der KDA ist der Fachdienst für den Bereich Arbeitswelt in der Bremischen Evangelischen Kirche. 3Der KDA versteht sich als Vermittler zwischen Kirche und Arbeitswelt. 4Der KDA beteiligt sich an den Bildungsangeboten des Bildungswerks und verfolgt dabei die Ziele gemäß § 2 des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande Bremen. 5Auf der Basis des christlichen Menschenbildes engagiert sich der KDA für die menschengerechte Gestaltung von Arbeit und für ein nachhaltiges Wirtschaften. 6Umgekehrt bringt er Erfahrungen und Kenntnisse aus der Arbeitswelt und der Welt der Wirtschaft in die Kirche ein. 7Der KDA bearbeitet und diskutiert eigenständig arbeitsmarktpolitische, sozialethische und ökonomische Fragestellungen. 8Auf Landes- und Bundesebene arbeitet der KDA mit den staatlichen und in den anderen Gliedkirchen der EKD bestehenden Strukturen, Institutionen, Landesorganisationen und Einrichtungen dieses Arbeitsfeldes in Gremien, regelmäßigen Ausschüssen und Projekten zusammen.
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4. Fachstelle Alter

1Die Fachstelle Alter ist ein Arbeitsbereich des Bildungswerks. 2Sie ist der Fachdienst für den Bereich Arbeit mit älteren Menschen in der Bremischen Evangelischen Kirche. 3Die Fachstelle Alter beteiligt sich an den Bildungsangeboten des Bildungswerks und verfolgt dabei die Ziele gemäß § 2 des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande Bremen. 4Älter werdende Menschen haben heute oft andere Wünsche, Bedürfnisse und Erwartungen an ein erfüllendes Leben im Alter als noch vor einigen Jahrzehnten. 5Auch die Gesellschaft stellt neue Herausforderungen an Menschen im höheren Alter. 6 Somit wird die individuelle und gesellschaftliche Gestaltung in der dritten und vierten Lebensphase zu einer wichtigen Zukunftsfrage. 7Die Fachstelle Alter hat zur Aufgabe, sowohl die Seniorinnen und Senioren als auch die Kirchengemeinden in diesem Prozess zu unterstützen und den Diskurs über gelingendes Altern in Gesellschaft und Kirche zu führen. 8Auf Landes- und Bundesebene arbeitet die Fachstelle Alter mit den staatlichen und in den anderen Gliedkirchen der EKD bestehenden Strukturen, Institutionen, Landesorganisationen und Einrichtungen dieses Arbeitsfeldes in Gremien, regelmäßigen Ausschüssen und Projekten zusammen.
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Zu § 2 Abs. 5

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1Das Bildungswerk hat für seine Arbeitsbereiche einen gemeinsamen Haushalt, der gemäß § 2 Abs. 5 der Satzung des Bildungswerks2# vom Kirchenausschuss festgestellt wird. 2In den Stellenbeschreibungen der dafür zuständigen Mitarbeitenden wird festgelegt, in welcher Höhe und zu welchen Zwecken diese Ausgaben im Rahmen ihrer Budgets allein tätigen können und wann die Leitungsperson des Bildungswerks beteiligt werden muss.
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Zu § 4

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1. Wahl der Teilnehmenden-Vertretung

  1. Die Teilnehmenden von längerfristigen Bildungsmaßnahmen (mindestens 12 Unterrichtsstunden im Kalenderjahr) wählen spätestens in der dritten Sitzung aus ihrer Mitte eine aus zwei Personen bestehende Teilnehmenden-Vertretung.
  2. 1Die Lehrperson hat die Wahl zu gewährleisten und leitet die Wahlhandlung. 2Sie weist die Teilnehmenden in der der Wahl vorausgehenden Sitzung auf die Wahl der Teilnehmenden-Vertretung hin und setzt im Einvernehmen mit der Mehrheit der Teilnehmenden Tag, Stunde und Ort der Wahl fest.
  3. 1Jede oder jeder anwesende Teilnehmende hat zwei Stimmen, die nicht auf eine Person vereinigt werden dürfen. 2Gewählt sind die Personen, die die höchste und zweithöchste Anzahl an Stimmen erhalten. 3Auf Antrag einer oder eines der anwesenden Teilnehmenden muss die Wahl geheim stattfinden.
  4. 1Die Lehrperson teilt das Ergebnis der Wahl der Leitungsperson des Bildungswerks durch Rücksendung des Wahlprotokolls an das Bildungswerk mit. 2Über die Wahlversammlung wird ein Protokoll geführt, das die ordnungsgemäße Festsetzung der Wahlversammlung, die Zahl der anwesenden Teilnehmenden, die Namen der Gewählten und die Stimmenzahl enthalten muss. 3Das Protokoll wird von der Lehrperson und von einer oder einem Teilnehmenden unterschrieben und spätestens in der nächstfolgenden Sitzung verlesen.
  5. 1Beide Personen der Teilnehmenden-Vertretung vertreten die Interessen der Teilnehmenden gleichberechtigt gegenüber der oder dem Lehrenden und dem Bildungswerk. 2Sie gehören der Teilnehmenden-Gesamtvertretung für die Dauer des laufenden und des folgenden Kalenderjahres an.
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2. Benennung der Vertretung der Lernenden im Beirat

  1. Die Teilnehmenden-Gesamtvertretung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und wählt alle zwei Jahre aus ihrer Mitte zwei Personen als Vertretung der Lernenden im Beirat gemäß § 4 der Satzung des Bildungswerks3#.
  2. Die Leitungsperson des Bildungswerks lädt mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich zur Teilnehmenden-Gesamtvertretung ein und leitet die Wahlhandlung.
  3. 1Jedes anwesende Mitglied der Teilnehmenden-Gesamtvertretung hat zwei Stimmen, die nicht auf eine Person vereinigt werden dürfen. 2Gewählt sind die Personen, die die höchste und zweithöchste Anzahl an Stimmen erhalten. 3Auf Antrag eines anwesenden Mitglieds muss die Wahl geheim stattfinden.
  4. 1Über die Wahl wird ein Protokoll geführt, das die ordnungsgemäße Ladung, die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Namen der Gewählten und die Stimmenzahl enthalten muss. 2Das Protokoll wird von der Leitungsperson des Bildungswerks und von einem aus der Mitte der Teilnehmenden-Gesamtvertretung bestimmten Mitglied unterschrieben und vor der Teilnehmenden-Gesamtvertretung verlesen.
  5. Die von der Teilnehmenden-Gesamtvertretung gewählten Personen sind als Vertretung der Lernenden benannte Mitglieder des Beirats im Sinne des § 4 der Satzung des Bildungswerks4#.
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3. Benennung der Vertretung der Lehrenden im Beirat

  1. 1Die Lehrpersonen von Bildungsmaßnahmen bilden die Lehrendenversammlung. 2Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und wählt alle zwei Jahre aus ihrer Mitte zwei Personen als Vertretung der Lehrenden im Beirat gemäß § 4 der Satzung des Bildungswerks5#.
  2. Die Leitungsperson des Bildungswerks lädt mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich zu der Lehrendenversammlung ein und leitet die Wahlhandlung.
  3. Die Bestimmungen von Nr. 2c) und 2d) dieser Ausführungsbestimmungen finden bei der Wahl der Vertretung der Lehrenden entsprechende Anwendung.
  4. Die von der Lehrendenversammlung gewählten Personen sind als Vertretung der Lehrenden benannte Mitglieder des Beirats im Sinne des § 4 der Satzung des Bildungswerks6#.
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Zu § 8

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Die Leitungsperson des Bildungswerks ist zuständig für alle Belange, die das Bildungswerk als Ganzes betreffen.
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II.

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1Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2024 in Kraft. 2Gleichzeitig treten die Ausführungsbestimmungen vom 16. Juli 2015 (GVM 2015 Nr. 2 S. 126), geändert durch Beschluss vom 14. Februar 2019 (GVM 2019 Nr. 1 S. 14), außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 12.210.
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2 ↑ Nr. 12.210.
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3 ↑ Nr. 12.210.
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4 ↑ Nr. 12.210.
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5 ↑ Nr. 12.210.
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6 ↑ Nr. 12.210.
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