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Kirchengesetz
über den kirchenmusikalischen Dienst
in der Bremischen Evangelischen Kirche
(Kirchenmusikgesetz)

Vom 23. November 2011

(GVM 2011 Nr. 2 S. 182)

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§ 1
Allgemeines

(1) Die Kirchenmusik dient der Verkündigung des Wortes Gottes. Anbetung und Gotteslob finden in der Kirchenmusik Ausdruck.
(2) Der kirchenmusikalische Dienst umfasst die Ausübung, Pflege und Förderung verschiedener Formen gemeindlichen Musizierens, insbesondere im Bereich der Orgelmusik sowie der Chor- und Posaunenchorarbeit.
(3) Den kirchenmusikalischen Dienst verantworten hauptberufliche, nebenberufliche und ehrenamtliche Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen. Hauptberufliche Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen versehen den kirchenmusikalischen Dienst in Stellen mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit Vollzeitbeschäftigter. Stellen mit einer geringeren Arbeitszeit können durch nebenberufliche Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen versehen werden.
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§ 2
Kirchenmusikalischer Dienst

(1) Die wesentlichen Bestandteile des kirchenmusikalischen Dienstes im Sinne des § 1 sind
  • Orgeldienste,
  • Leitung der vorhandenen Chöre und/oder Instrumentalgruppen und ihre Neubildung,
  • Förderung des Gemeindegesanges und anderer Formen gemeindlichen Musizierens,
  • Vorbereitung und Durchführung von kirchenmusikalischen Veranstaltungen in der Gemeinde,
  • Öffentlichkeitsarbeit,
  • Teilnahme an gesamtkirchlichen Veranstaltungen für Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen.
(2) Die haupt- und nebenberuflichen Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen sind im Rahmen ihres Auftrages für die musikalische Ausgestaltung, insbesondere das Orgelspiel, bei allen Gottesdiensten und Amtshandlungen und sonstigen Veranstaltungen der Gemeinde verantwortlich.
(3) 1Die näheren Bestimmungen über Art und Umfang des kirchenmusikalischen Dienstes für haupt- und nebenberufliche Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen trifft der Kirchenvorstand durch Dienstvertrag, Stellenbeschreibung und/oder Dienstanweisung. 2Der Dienst ehrenamtlicher Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen geschieht in Absprache mit dem Kirchenvorstand.
(4) Die haupt- und nebenberuflichen Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen werden in einem Gottesdienst in ihren Dienst eingeführt.
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§ 3
Hauptberufliche Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen

(1) Die fachliche Eignung zum Dienst eines hauptberuflichen Kirchenmusikers oder einer haupberuflichen Kirchenmusikerin wird durch die Ablegung der A- oder B-Prüfung an einer Kirchenmusikschule oder an einer staatlichen Musikhochschule nachgewiesen.
(2) 1Der Besetzung einer freien Kirchenmusikstelle geht in der Regel eine Ausschreibung der Stelle voraus. 2Über die Besetzung der Stelle entscheidet nach fachlicher Beratung durch den Landeskirchenmusikdirektor oder die Landeskirchenmusikdirektorin das zuständige Gemeindegremium.
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§ 4
A-Stellen

(1) 1Von den Inhabern und Inhaberinnen der A-Stellen wird eine künstlerisch anspruchsvolle Tätigkeit von gesamtkirchlicher Bedeutung mit Leistungen des höchsten Niveaus erwartet. 2Weiter werden erwartet kirchenmusikalische Öffentlichkeitsarbeit und Mitarbeit in der Ausbildung und Fortbildung von Kirchenmusikern und Kirchenmusikerinnen.
(2) Die Verteilung der A-Kirchenmusikstellen regelt der Kirchenausschuss nach einer Stellungnahme des Landeskirchenmusikdirektors oder der Landeskirchenmusikdirektorin und der Kirchenmusikkommission.
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§ 5
Anstellung und Entgelt

(1) Die Anstellung und das Entgelt der hauptberuflichen Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen richten sich nach den in der Bremischen Evangelischen Kirche geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen.
(2) Eine herausgehobene Sonderstelle kann als Kirchenbeamtenstelle besetzt werden.
(3) Die Ausübung von Nebentätigkeiten ist anzeigepflichtig.
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§ 6
Nebenberufliche Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen

(1) 1Die fachliche Eignung zum Dienst eines nebenberuflichen Kirchenmusikers oder einer nebenberuflichen Kirchenmusikerin soll durch Ablegung einer entsprechenden Prüfung vor der Prüfungskommission einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland nachgewiesen werden. 2Der Kirchenausschuss wird ermächtigt, Prüfungsordnungen für nebenberufliche Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen in der Bremischen Evangelischen Kirche zu erlassen.
(2) Die Anstellung und das Entgelt der nebenberuflichen Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen richten sich nach den in der Bremischen Evangelischen Kirche geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen.
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§ 7
Gottesdienst

(1) Die musikalische Gestaltung des Gottesdienstes, die Liedauswahl und die musikalische Mitwirkung Dritter im Gottesdienst sind rechtzeitig zwischen dem Pfarrer oder der Pfarrerin und dem Kirchenmusiker oder der Kirchenmusikerin abzustimmen.
(2) Ist Einvernehmen zwischen den Beteiligten nicht zu erzielen, ist die Angelegenheit dem Kirchenvorstand zur Entscheidung vorzulegen.
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§ 8
Musikinstrumente und Notenmaterial

(1) 1Der Kirchenmusiker oder die Kirchenmusikerin ist dafür verantwortlich, dass die Orgeln und die übrigen Musikinstrumente der Gemeinde stets in gutem Zustand sind. 2Kleinere Reparaturen und das Stimmen der Zungenregister der Orgeln soll er oder sie selbst ausführen, soweit er oder sie fachlich dazu in der Lage ist. 3Etwaige Schäden am Orgelwerk, deren Abstellung besondere Kosten verursacht, hat er oder sie sofort dem Kirchenvorstand zu melden.
(2) 1Dem Kirchenmusiker oder der Kirchenmusikerin stehen die Musikinstrumente der Gemeinde zur eigenen Vorbereitung und Fortbildung sowie zur Erteilung von Unterricht kostenlos zur Verfügung. 2Jede Benutzung eines gemeindeeigenen Musikinstruments durch Dritte bedarf der Zustimmung des Kirchenmusikers oder der Kirchenmusikerin.
(3) Der Kirchenmusiker oder die Kirchenmusikerin hat dafür zu sorgen, dass das Notenmaterial inventarisiert, pfleglich behandelt und nach Benutzung zurückgegeben wird.
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§ 9
Vertretung

(1) Für die Zeit des Urlaubs oder sonstiger Abwesenheit soll der Kirchenmusiker oder die Kirchenmusikerin eine geeignete Vertretung benennen, soweit das nicht durch besondere Umstände, z. B. Krankheit, unmöglich ist.
(2) Die hauptberuflichen Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen der Bremischen Evangelischen Kirche sind im Rahmen ihres Dienstverhältnisses zur kollegialen Vertretung ohne zusätzliches Honorar verpflichtet.
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§ 10
Dienstbesprechungen und Kirchenvorstandssitzungen

(1) 1Der Kirchenmusiker oder die Kirchenmusikerin hat an den Dienstbesprechungen und Berufsgruppentreffen teilzunehmen. 2Ein nebenberuflicher Kirchenmusiker oder eine nebenberufliche Kirchenmusikerin soll gelegentlich, insbesondere auf besondere Aufforderung durch den Kirchenvorstand, an Dienstbesprechungen teilnehmen.
(2) Der Kirchenmusiker oder die Kirchenmusikerin hat auf Verlangen an den Sitzungen des Kirchenvorstandes teilzunehmen.
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§ 11
Fortbildung

(1) 1Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen sind verpflichtet, sich kirchenmusikalisch fortzubilden. 2Dazu sollen sie anerkannte Fortbildungsveranstaltungen besuchen. 3Dienstbefreiung und Kostenübernahme richten sich nach den Richtlinien zur berufsbezogenen Qualifizierung1# in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen sind verpflichtet, an Veranstaltungen, die auf Veranlassung des Landeskirchenmusikdirektors oder der Landeskirchenmusikdirektorin oder auf Veranlassung des oder der Berufsgruppenbeauftragten stattfinden, teilzunehmen.
(3) Für nebenberufliche Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen bestehen die Verpflichtungen nach Absatz 1 und 2 nur insoweit, wie dies im Hinblick auf den Umfang ihres Dienstes angemessen ist.
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§ 12
Zuständigkeit des Kirchenvorstandes

(1) 1Der Kirchenmusiker oder die Kirchenmusikerin ist in allen dienstlichen Angelegenheiten dem Kirchenvorstand verantwortlich. 2Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten über Art und Umfang des kirchenmusikalischen Dienstes oder über die Zuständigkeiten, so entscheidet der Kirchenvorstand.
(2) Sind in der Gemeinde mehrere Kirchenmusiker oder Kirchenmusikerinnen angestellt, werden die Aufgaben und die Ausführung des jeweiligen Amtes durch Stellenbeschreibung und/oder Dienstanweisung geregelt.
(3) Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen im gesamtkirchlichen Dienst sind der jeweiligen Dienststellenleitung verantwortlich.
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§ 13
Landeskirchenmusikdirektor oder Landeskirchenmusikdirektorin

(1) 1Der Kirchenausschuss beruft einen hauptberuflich in der Bremischen Evangelischen Kirche tätigen Kirchenmusiker, der Inhaber einer A-Stelle ist, oder eine hauptberuflich in der Bremischen Evangelischen Kirche tätige Kirchenmusikerin, die Inhaberin einer A-Stelle ist, in das Nebenamt des Landeskirchenmusikdirektors oder der Landeskirchenmusikdirektorin. 2Der Kirchenausschuss beruft einen Kirchenmusiker oder eine Kirchenmusikerin in das Nebenamt des Stellvertreters oder der Stellvertreterin des Landeskirchenmusikdirektors oder der Landeskirchenmusikdirektorin; er kann einen weiteren Kirchenmusiker oder eine weitere Kirchenmusikerin zum Stellvertreter oder zur Stellvertreterin berufen. 3Die Berufungen werden nach Anhörung des Musikausschusses vorgenommen. 4Die Berufungen erfolgen jeweils für die Dauer von sechs Jahren. 5Eine erneute Berufung ist zulässig.
(2) Der Landeskirchenmusikdirektor oder die Landeskirchenmusikdirektorin hat die Aufgabe, den Kirchenausschuss in den Angelegenheiten der Kirchenmusik der Bremischen Evangelischen Kirche zu beraten, förderliche Anregungen zu geben und auf Anforderung Sonderaufträge zu übernehmen.
(3) 1Der Landeskirchenmusikdirektor oder die Landeskirchenmusikdirektorin berät in Zusammenarbeit mit dem oder der Berufsgruppenbeauftragten die Gemeinden in den Angelegenheiten der Kirchenmusik und der Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen, insbesondere in Fragen der Stellenbesetzung und Anstellung, ferner bei Meinungsverschiedenheiten über Art und Umfang des kirchenmusikalischen Dienstes oder über Zuständigkeitsfragen.
(4) 1Der Landeskirchenmusikdirektor oder die Landeskirchenmusikdirektorin berät die Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen in allen fachlichen und rechtlichen Angelegenheiten und fördert die Zusammenarbeit zwischen den Kirchenmusikern und Kirchenmusikerinnen. 2Dabei arbeitet er oder sie mit dem oder der Berufsgruppenbeauftragten zusammen. 3Der Landeskirchenmusikdirektor oder die Landeskirchenmusikdirektorin kann die Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen zu gelegentlichen Dienstleistungen im gesamtkirchlichen Interesse heranziehen.
(5) Der Landeskirchenmusikdirektor oder die Landeskirchenmusikdirektorin ist verantwortlich für die Ausbildung von nebenberuflichen Kirchenmusikern und Kirchenmusikerinnen.
(6) 1Für die Zeit der Berufung erhält der Landeskirchenmusikdirektor oder die Landeskirchenmusikdirektorin eine angemessene Funktionszulage, über die der Kirchenausschuss entscheidet. 2Dienstliche Auslagen sind dem Landeskirchenmusikdirektor oder der Landeskirchenmusikdirektorin zu erstatten.
(7) Für die Zeit der Berufung erhält der Landeskirchenmusikdirektor oder die Landeskirchenmusikdirektorin eine Entlastung in angemessenem Umfang, über die der Kirchenausschuss entscheidet.
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§ 14
Berufsgruppenbeauftragter oder Berufsgruppenbeauftragte

(1) Der oder die Berufsgruppenbeauftragte wird vom Kirchenausschuss berufen.
(2) 1Der oder die Berufsgruppenbeauftragte berät die Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen in ihrer individuellen beruflichen Entwicklung. 2Er oder sie bietet regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen für die Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen an. 3Er oder sie fördert die Entwicklung des Berufsbildes.
(3) 1Der oder die Berufsgruppenbeauftragte ist Ansprechperson für die Gemeinden sowie für die Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen. 2Er oder sie arbeitet, insbesondere in den Fällen des § 13 Absatz 3 und 4, eng mit dem Landeskirchenmusikdirektor oder der Landeskirchenmusikdirektorin zusammen.
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§ 15
Landesposaunenwart oder Landesposaunenwartin

(1) Der Landesposaunenwart oder die Landesposaunenwartin wird vom Kirchenausschuss berufen.
(2) Der Landesposaunenwart oder die Landesposaunenwartin hat die musikalische Leitung des Evangelischen Posaunenwerkes Bremen und vertritt dieses in den kirchenmusikalischen Gremien der Bremischen Evangelischen Kirche.
(3) Der Landesposaunenwart oder die Landesposaunenwartin berät die Gemeinden bei der Besetzung von Kirchenmusikstellen, zu deren Aufgaben die Posaunenchorarbeit gehört.
(4) Der Landesposaunenwart oder die Landesposaunenwartin ist Ansprechperson für die Gemeinden sowie für die Posaunenchorleiter und Posaunenchorleiterinnen.
(5) Näheres regelt die Satzung des Evangelischen Posaunenwerkes Bremen.
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§ 16
Kirchenmusikkommission

(1) 1Der Kirchenausschuss beruft für die Dauer der Session eine Kirchenmusikkommission. 2Diese setzt sich zusammen aus bis zu zehn Personen, von denen nicht mehr als die Hälfte Kirchenmusiker oder Kirchenmusikerinnen sein dürfen, die haupt- oder nebenberuflich im Dienst einer Gemeinde der Bremischen Evangelischen Kirche stehen. 3Die Berufung der Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen in die Kirchenmusikkommission erfolgt nach Anhörung des Musikausschusses.
(2) Die Kirchenmusikkommission berät den Kirchenausschuss in Grundsatzfragen der Kirchenmusik.
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§ 17
Musikausschuss

(1) 1Es wird ein Musikausschuss gebildet. 2Dieser setzt sich zusammen aus dem Landeskirchenmusikdirektor oder der Landeskirchenmusikdirektorin, dessen oder deren Stellvertretungen, dem oder der Berufsgruppenbeauftragten, den Inhabern oder Inhaberinnen der A-Stellen, dem Landesposaunenwart oder der Landesposaunenwartin und weiteren vom Musikausschuss zu berufenden Mitgliedern. 3Den Vorsitz führt der Landeskirchenmusikdirektor oder die Landeskirchenmusikdirektorin.
(2) 1Der Musikausschuss berät den Landeskirchenmusikdirektor oder die Landeskirchenmusikdirektorin bei der Wahrnehmung seiner oder ihrer Aufgaben. 2Er macht dem Kirchenausschuss Vorschläge über die Verteilung der Haushaltsmittel des Kirchenmusiketats, die zweckgebunden für Aufwendungen für die Aufführung von Musik in Gottesdiensten, geistlichen Musiken und Kirchenkonzerten zu verwenden sind (Sonderzuweisung Kirchenmusik).
(3) Der Musikausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Kirchenausschusses bedarf.
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§ 18
Inkrafttreten

(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Dienstpflichten der Kirchenmusiker und Kirchen-musikerinnen in der Bremischen Evangelischen Kirche (Kirchenmusikergesetz) vom 29. November 2000 (GVM 2000 Nr. 2 Z. 3) außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 7.510.
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