.Ordnung
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 6a
§ 7
§ 8
§ 9
Ordnung
zur Sicherung der Mitarbeitenden
bei Aufgabe oder Einschränkung von Arbeitsbereichen
in den Gemeinden und Einrichtungen
der Bremischen Evangelischen Kirche
(Sicherungsordnung)
Vom 29. Juli 2025 (Beschluss Nr. 219)
Präambel
Vor dem Hintergrund der Entwicklung der Kirchenmitgliederzahlen und der Kirchensteuereinnahmen befindet sich die Bremische Evangelische Kirche in einem großen Umstrukturierungsprozess. Die Sicherungsordnung ist geprägt durch den Willen, betriebsbedingte Kündigungen im Rahmen dieses Prozesses möglichst zu vermeiden und, wo dies nicht möglich ist, den Abbau von Arbeitsplätzen sozialverträglich zu gestalten.
#§ 1
Zweck und Geltungsbereich
(1) Ziel dieser Ordnung ist es, bei einer von der Bremischen Evangelischen Kirche oder ihren Gemeinden beschlossenen Aufgabe oder Einschränkung von Arbeitsbereichen diese sozialverträglich zu gestalten und möglichst allen Mitarbeitenden eine Beschäftigungsmöglichkeit bei einem kirchlichen oder diakonischen Anstellungsträger im Bereich der Bremischen Evangelischen Kirche zu sichern.
(2) Diese Ordnung gilt für die Mitarbeitenden der Bremischen Evangelischen Kirche und ihrer Gemeinden, die unter den Geltungsbereich der KAVO-BEK2# fallen.
#§ 2
Arbeitsplatzsicherung
(1) 1Bei einem Beschluss nach § 1 Absatz 1 über die Aufgabe oder Einschränkung von Arbeitsbereichen ist der Anstellungsträger verpflichtet, für die hiervon betroffenen Mitarbeitenden zunächst folgende Möglichkeiten zu prüfen:
- Weiterbeschäftigung bei demselben Anstellungsträger mit anderem gleichwertigem Aufgabengebiet,
- Weiterbeschäftigung bei demselben Anstellungsträger auf derselben Stelle mit verminderter Arbeitszeit,
- Beschäftigung auf einem Kooperationsarbeitsplatz, z. B. Tätigkeit für zwei Gemeinden,
- Beschäftigung bei einem anderen kirchlichen oder diakonischen Anstellungsträger im Bereich der Bremischen Evangelischen Kirche.
(2) 1Wenn ein bestimmter Arbeitsbereich in einer Gemeinde oder gesamtkirchlichen Einrichtung aufgegeben oder eingeschränkt werden muss, so ist dies den hiervon betroffenen Mitarbeitenden unverzüglich nach dem entsprechenden Beschluss des Entscheidungsorgans des Anstellungsträgers mitzuteilen. 2Die Mitteilung soll möglichst sechs Monate vor Ausspruch einer Kündigung erfolgen.
(3) Die Frist im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 soll dazu genutzt werden, eine Prüfung möglicher Weiterbeschäftigung der Mitarbeitenden im Bereich der Bremischen Evangelischen Kirche nach Maßgabe des Absatzes 1 zu ermöglichen und – sofern die Prüfung zu einem positiven Ergebnis führt – umzusetzen.
(4) Eine Kündigung mit dem Ziel der Beendigung des Arbeitsverhältnisses soll erst ausgesprochen werden, wenn zuvor eine Prüfung nach Absatz 1 erfolgt ist.
#§ 3
Unterrichtungspflicht
(1) 1Die Dienststellenleitung hat die zuständige Mitarbeitervertretung rechtzeitig und umfassend über eine geplante Aufgabe oder Einschränkung von Arbeitsbereichen zu unterrichten. 2Sie hat die personellen und sozialen Auswirkungen mit der Mitarbeitervertretung zu beraten. 3§ 34 Absatz 1 Satz 2 MVG-EKD3# findet Anwendung.
(2) 1Die Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertretung sind zu beachten. 2Sie werden durch diese Ordnung nicht berührt.
(3) 1Besteht in einer Gemeinde keine Mitarbeitervertretung, ist der Gesamtausschuss nach Maßgabe des Absatzes 1 zu beteiligen. 2Im Übrigen gilt § 9 des Ausführungsgesetzes zu § 55 MVG-EKD4#.
#§ 4
Stellenbesetzungsverfahren
(1) 1Arbeitsplätze in den Gemeinden und Einrichtungen der Bremischen Evangelischen Kirche sind auszuschreiben. 2Eine Besetzung mit einem externen Bewerber oder einer externen Bewerberin darf frühestens zwei Wochen nach dem Ende der Ausschreibungsfrist erfolgen es sei denn, dass keine internen Bewerbungen innerhalb der Ausschreibungsfrist eingegangen sind.
(2) 1Bei Stellenbesetzungen in den Gemeinden und gesamtkirchlichen Einrichtungen ist zu prüfen, ob Bewerbungen von Mitarbeitenden der Bremischen Evangelischen Kirche oder ihrer Gemeinden vorliegen, deren Arbeitsplatz infolge beschlossener Aufgabe oder Einschränkung von Arbeitsbereichen gefährdet ist, und eine Besetzung der Stelle mit einer dieser Personen, gegebenenfalls unter Nutzung von Fortbildungs- oder Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne dieser Ordnung, in Betracht kommt. 2Als Gefährdung eines Arbeitsverhältnisses in diesem Sinne gilt auch das drohende Auslaufen eines befristeten Arbeitsvertrages.
#§ 5
Bewerbungserfordernis
Die Mitarbeitenden, die von der Aufgabe oder Einschränkung eines Arbeitsbereiches betroffen sind und sich auf Bestimmungen dieser Ordnung berufen wollen, sind verpflichtet, sich auf vom Anstellungsträger angebotene oder andere ausgeschriebene Stellen bei einem kirchlichen oder diakonischen Anstellungsträger im Bereich der Bremischen Evangelischen Kirche zu bewerben, es sei denn, dass ihnen eine Bewerbung billigerweise nicht zugemutet werden kann.
#§ 6
Fortbildung
(1) 1Ist für eine Arbeitsplatzsicherung im Sinne des § 2 Absatz 1 eine Fortbildung erforderlich, sind die Mitarbeitenden vom Anstellungsträger im dafür normalerweise erforderlichen Umfang, regelmäßig maximal jedoch für eine Dauer von 15 Arbeitstagen, unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freizustellen. 2Darüber hinausgehende Freistellungen sind ohne Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.
(2) 1Die Höhe der zu gewährenden Finanzierung bestimmt sich nach Art und Dauer der Maßnahme. 2Eine Fortbildung wird in der Regel voll finanziert. 3Ein abweichender Finanzierungsanteil und/oder eine Rückzahlungsverpflichtung kann vereinbart werden.
(3) 1Unter Fortbildung im Sinne dieser Ordnung sind Maßnahmen zu verstehen, die es Mitarbeitenden im Hinblick auf die von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben ermöglichen, ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erhalten, zu erweitern und sie der fachlichen, technischen und sozialen Entwicklung anzupassen.
(4) 1Soweit Ansprüche gegen andere Kostenträger bestehen, sind diese wahrzunehmen.
(5) 1Ob eine Fortbildung der Arbeitsplatzsicherung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 dient und sinnhaft sowie erfolgversprechend ist, wird von der Dienststellenleitung in Abstimmung mit der Koordinationsstelle Personalentwicklung festgestellt. 2Geeignete Fortbildungsmaßnahmen werden, sofern die Prüfung nach Satz 1 ein positives Ergebnis erbracht hat, mit der Dienststellenleitung abgestimmt und von der Koordinationsstelle Personalentwicklung genehmigt.
#§ 6a
Weiterbildung
(1) 1Ist für eine Arbeitsplatzsicherung im Sinne des § 2 Absatz 1 eine Weiterbildung erforderlich, sind die Mitarbeitenden vom Anstellungsträger im dafür normalerweise erforderlichen Umfang, regelmäßig maximal jedoch für eine Dauer von 30 Arbeitstagen, unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freizustellen. 2Darüber hinausgehende Freistellungen sind ohne Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.
(2) 1Eine Weiterbildung wird in der Regel in Höhe von 50 Prozent der Kosten finanziert. 2Ein abweichender Finanzierungsanteil und/oder eine Rückzahlungsverpflichtung kann vereinbart werden.
(3) Unter Weiterbildung im Sinne dieser Ordnung sind Maßnahmen zu verstehen, die es Mitarbeitenden ermöglichen, Kenntnisse und Fähigkeiten für Tätigkeiten zu erwerben, die von ihren bisher wahrgenommenen Aufgaben abweichen, und den Mitarbeitenden dadurch zusätzliche oder andere Beschäftigungsperspektiven eröffnen.
(4) Soweit Ansprüche gegen andere Kostenträger bestehen, sind diese wahrzunehmen.
(5) 1Ob eine Weiterbildung der Arbeitsplatzsicherung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 dient und sinnhaft sowie erfolgversprechend ist, wird von der Dienststellenleitung in Abstimmung mit der Koordinationsstelle Personalentwicklung festgestellt. 2Geeignete Weiterbildungsmaßnahmen werden, sofern die Prüfung nach Satz 1 ein positives Ergebnis erbracht hat, mit der Dienststellenleitung abgestimmt und von der Koordinationsstelle Personalentwicklung genehmigt.
#§ 7
Anrechnung von Beschäftigungszeiten
Wechseln Mitarbeitende zu einem anderen Anstellungsträger der Bremischen Evangelischen Kirche, besteht die Verpflichtung, die bei dem früheren Anstellungsträger zurückgelegte Beschäftigungszeit in dem Arbeitsvertrag für das neue Arbeitsverhältnis anzurechnen.
#§ 8
Abfindung
(1) 1Mitarbeitende, die aus betriebsbedingten Gründen entweder auf Veranlassung des Anstellungsträgers im gegenseitigen Einvernehmen oder aufgrund einer Kündigung durch den Anstellungsträger aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, sollen eine Abfindung erhalten. 2Die Höhe der Abfindung orientiert sich an folgender Tabelle:
Beschäftigungszeit | bis zum vollendeten | nach vollendetem | |||
Lebensjahr | |||||
40. | 40. | 45. | 50. | 55. | |
Monatsbezüge | |||||
1-3 Jahre | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |
3 Jahre | 1 | 2 | 2 | 3 | 3 |
5 Jahre | 2 | 3 | 3 | 4 | 5 |
7 Jahre | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 |
9 Jahre | 4 | 5 | 6 | 7 | 9 |
11 Jahre | 5 | 6 | 7 | 9 | 11 |
13 Jahre | 6 | 7 | 8 | 10 | 12 |
15 Jahre | 7 | 8 | 9 | 11 | 13 |
17 Jahre | 8 | 9 | 10 | 12 | 14 |
19 Jahre | 9 | 10 | 11 | 13 | 15 |
21 Jahre | 10 | 11 | 12 | 14 | 16 |
23 Jahre | - | 12 | 13 | 15 | 17 |
25 Jahre | - | 13 | 14 | 16 | 18 |
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(2) 1Mitarbeitende sollen auch dann eine Abfindung erhalten, wenn anstelle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Absatz 1 Satz 1 entweder auf Veranlassung des Anstellungsträgers im gegenseitigen Einvernehmen oder aufgrund einer Änderungskündigung durch den Anstellungsträger die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin um mindestens 25 Prozent der vertraglich vereinbarten regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit reduziert wird. 2In diesem Fall vermindert sich die Höhe der Abfindung nach Absatz 1 Satz 2 entsprechend der durch die Arbeitszeitreduzierung eintretenden Entgeltminderung des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin.
(3) Eine Abfindung wird nicht gezahlt, wenn Mitarbeitende längstens zwei Monate nach ihrem Ausscheiden zu einem anderen Anstellungsträger der Bremischen Evangelischen Kirche wechseln.
#§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) 1Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Sicherungsordnung vom 28. November 2022 (GVM 2022 Nr. 25 S. 35) außer Kraft.
(2) Diese Ordnung gilt zunächst bis zum 31. Dezember 2026.
(Kober-Müller) Vorsitzende | (Schultz) stellvertretender Vorsitzender |