.Verordnung
Verordnung
zum Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft
Vom 18. Oktober 1979
(GVM 1979 Nr. 2 Z. 2)
#I. Zuständigkeitsregelungen über die Abgabe von Erklärungen zur Kirchenmitgliedschaft
###§ 1
1Die Erklärung ist für den Bereich der Stadtgemeinde Bremen und für die Außenorte bremischer Kirchengemeinden auf niedersächsischem Staatsgebiet gegenüber einem Pastor der Bremischen Evangelischen Kirche abzugeben. 2Er leitet die Erklärung unverzüglich der Kirchenkanzlei zu. 3Die Erklärung wird mit Eingang bei der Kirchenkanzlei wirksam. 4Angaben gegenüber der staatlichen Meldebehörde gelten als Erklärung im Sinne von § 6 Abs. 2 oder § 9 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft.
#§ 2
Der Nachweis ist für den Bereich der Stadtgemeinde Bremen und für die Außenorte bremischer Kirchengemeinden auf niedersächsischem Staatsgebiet gegenüber der Kirchenkanzlei zu führen.
#§ 3
(Regelung für Bremerhaven)
1In Bremerhaven finden auf die Abgabe von Erklärungen oder Nachweisen zur Mitgliedschaft (§§ 1 und 2 dieser Verordnung) die Regelungen der Vereinbarung über die kirchliche Gliederung und die Kirchenmitgliedschaft in Bremerhaven5# vom 16./21./23. Dezember 1976 (GVM 1977 Nr. 1 Spalte 3 ff.) sinngemäß Anwendung. 2An die Stelle der Kirchenkanzlei tritt der Kirchenvorstand der Vereinigten Protestantischen Gemeinde zur Bürgermeister-Smidt-Gedächtniskirche.
#II. Gemeindegliederverzeichnis
###§ 4
(1) Für die Kirchengemeinden im Bereich der Stadtgemeinde Bremen und für die Außenorte bremischer Kirchengemeinden auf niedersächsischem Staatsgebiet wird die Verpflichtung, ein Gemeindegliederverzeichnis zu führen, durch die Kirchenkanzlei erfüllt.
(2) Die Kirchengemeinden teilen der Kirchenkanzlei die erforderlichen Meldungen und Hinweise zur Ergänzung und Berichtigung der Daten der Kirchenmitglieder mit.
(3) In Bremerhaven wird die Verpflichtung, ein Gemeindegliederverzeichnis zu führen, durch den Kirchenvorstand der Vereinigten Protestantischen Gemeinde zur Bürgermeister-Smidt-Gedächtniskirche erfüllt.
(4) Das Gemeindegliederverzeichnis wird im Rahmen des mit kommunalen und staatlichen Stellen sowie mit den Kirchengemeinden durchgeführten Datenaustausches laufend ergänzt.
(5) Das Nähere über Aufbau und Führung des Gemeindegliederverzeichnisses und über die dafür erforderlichen Meldungen regelt der Kirchenausschuss.
#III. Datennutzung
###§ 5
(1) 1Über Nutzung und Weitergabe der Daten der Kirchenmitglieder entscheidet das zur Vertretung befugte Organ der zuständigen Kirchengemeinde, in der Regel der Kirchenvorstand. 2Die Weitergabe von Daten der Kirchenmitglieder ist nur im Rahmen von Bestimmungen zulässig, die der Kirchenausschuss erlässt. 3Die Weitergabe der Daten wird im Auftrag und auf Weisung des zur Vertretung befugten Organs der zuständigen Kirchengemeinde durch die Kirchenkanzlei, in Bremerhaven durch das Gemeindebüro der Vereinigten Protestantischen Gemeinde zur Bürgermeister-Smidt-Gedächtniskirche erledigt.
(2) 1Die in § 1 Abs. 3 des Kirchengesetzes über den Datenschutz vom 10. November 1977 (GVM 1978 Nr. 1 Spalte 9 ff.) bezeichneten Aufzeichnungen dienen der Seelsorge in der Kirchengemeinde. 2Sie dürfen nicht weitergegeben werden.
#IV. Schlussvorschriften
###§ 6
Der Kirchenausschuss erlässt erforderliche Durchführungsbestimmungen und Richtlinien.
#§ 7
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1979 in Kraft.