.Ordnung für die Verhandlungen des Kirchentages und des
#§ 1
§ 2
§ 2 a
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
Geltungszeitraum von: 19.03.1964
Geltungszeitraum bis: 31.12.2024
Ordnung für die Verhandlungen des Kirchentages und des
Kirchenausschusses der Bremischen
Evangelischen Kirche (Geschäftsordnung)
Vom 19. März 1964
(GVM 1964 Nr. 2 Z. 6)
Änderungen
Lfd. Nr. | Datum | Fundstelle |
|---|---|---|
1 | 10. Oktober 1972 | GVM 1973 Nr. 1 Z. 3 |
2 | 22. Oktober 1974 | GVM 1975 Nr. 1 Z. 7 |
3 | 26. Oktober 1983 | GVM 1983 Nr. 3 Z. 1 |
4 | 22. Mai 1986 | GVM 1986 Nr. 2 Z. 1 |
5 | 8. Mai 2008 | |
6 | 3. März 2021 | |
Inhaltsverzeichnis
I. Der Kirchentag
###§ 1
Teilnahme der Mitglieder
(1) 1Jedes Mitglied ist gehalten, in den Versammlungen zu erscheinen und bei Verhinderung seinen Stellvertreter unverzüglich zu benachrichtigen. 2Entsprechendes gilt für die Stellvertreter.
(2) Ein Sitz im Kirchentag soll während einer Versammlung nur von ein und derselben Person wahrgenommen werden.
#§ 2
Legitimation der Mitglieder
(1) Der mit dem Namen des Mitgliedes oder seines Stellvertreters versehene Abschnitt der Einladungskarte ist zur Feststellung der Erschienenen vor Beginn der Versammlung einem von dem Vorstand mit der Entgegennahme Beauftragten abzugeben.
(2) Über die Anwesenheit der Mitglieder in den Versammlungen wird ein Verzeichnis geführt.
(3) Wer die Versammlung vor Schluss verlässt, zeigt dies dem von dem Vorstand bestimmten Beauftragten an.
#§ 2 a
Gäste, Nichtmitglieder
(1) Der Kirchenausschuss kann Gäste zu den Versammlungen des Kirchentages einladen und sie um ein Grußwort oder einen Sachvortrag bitten.
(2) Der Vorstand des Kirchentages kann Nichtmitgliedern des Kirchentages zu bestimmten Verhandlungsgegenständen das Wort erteilen, wenn der Kirchentag nicht widerspricht.1#
#§ 3
Eröffnung und Schluss der Versammlung
1Die Versammlung des Kirchentages eröffnet und schließt der Präsident. 2Zu ihrem Beginn halten die theologischen Mitglieder des Kirchenausschusses im Wechsel eine Andacht und beschließen sie mit Gebet.
#§ 4
Öffentlichkeit
(1) Über einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit ist unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu verhandeln.
(2) Wird die Ruhe und Ordnung der Versammlung durch Zuhörer gestört, so kann der Präsident deren Entfernung veranlassen.
#§ 5
Tagesordnung
(1) Die Tagesordnung wird von dem Kirchenausschuss festgesetzt und den Mitgliedern zusammen mit der Einladung mitgeteilt.
(2) Anträge im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Verfassung2# werden vor Beginn der Beratungen dem Gegenstand nach mitgeteilt.
#§ 6
Anfragen
(1) Anfragen sind schriftlich so rechtzeitig vor Beginn der Versammlung einzureichen, dass die Möglichkeit ihrer Beantwortung gewährleistet ist.
(2) 1Anfragen dürfen keine Ansichten aussprechen oder Schlussfolgerungen enthalten. 2Bei ihrem mündlichen Vortrag ist nur eine kurze Motivierung, nach der Beantwortung keine weitere Diskussion zulässig, falls nicht ein Antrag auf einen von dem Kirchentag zu fassenden Beschluss ordnungsmäßig gestellt und zugelassen wird.
#§ 7
Redeordnung
(1) Mitgliedern, die zu dem Gegenstand der Beratung sprechen wollen, erteilt der Präsident das Wort in der Reihenfolge, in der sie sich gemeldet haben.
(2) 1Diejenigen, die auf die Tagesordnung gesetzte Anträge eingebracht haben (Antragsteller), Berichterstatter von Ausschüssen und, wenn von der Minderheit eines Ausschusses ein besonderer Bericht vorliegt, Berichterstatter dieser Minderheit erhalten auf ihren Wunsch das Wort auch außerhalb der Reihenfolge. 2Den Antragstellern wird auf ihren Wunsch ein Schlusswort gewährt.
(3) 1Zur Geschäftsordnung erteilt der Präsident das Wort jederzeit nach seinem Ermessen. 2Die Bemerkungen zur Geschäftsordnung sollen die Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten.
(4) 1Zu persönlichen Bemerkungen wird das Wort erst nach Schluss der Debatte erteilt. 2Der Redner darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur persönliche Angriffe zurückweisen oder eigene Ausführungen richtigstellen.
(5) Der Kirchentag kann die Redezeit auf eine bestimmte Dauer beschränken.
(6) 1Zu einer tatsächlichen oder persönlichen Erklärung kann der Präsident außerhalb der Tagesordnung das Wort erteilen. 2Der Präsident kann verlangen, dass ihm die Erklärung schriftlich mitgeteilt wird.
#§ 8
Ordnungsbefugnisse des Präsidenten
(1) Der Präsident kann Redner, wenn sie vom Verhandlungsgegenstand abschweifen, zur Sache und sie, ebenso wie andere Mitglieder, wenn sie die Ordnung verletzen, zur Ordnung rufen.
(2) Ist ein Redner zweimal zur Sache oder zur Ordnung gerufen, so kann der Präsident die Entscheidung des Kirchentages darüber herbeiführen, ob er ihn noch weiter anhören will.
(3) 1Gegen jeden Ordnungsruf steht dem Betroffenen die Berufung an den Vertrauensausschuss frei (§ 7 Abs. 3 der Verfassung). 2Die Berufung ist innerhalb von zwei Wochen schriftlich bei der Kirchenkanzlei einzulegen. 3Der Vertrauensausschuss teilt seine Entscheidung der nächsten Versammlung des Kirchentages mit.
(4) Ist einem Redner das Wort entzogen, so darf es ihm zu dem Gegenstand der Besprechung nicht wieder erteilt werden.
#§ 9
Beratung
(1) 1Die Beratung einer Vorlage, die in mehrere Teile (Abschnitte oder Paragraphen) zerfällt, beginnt mit einer Aussprache über ihre allgemeinen Grundsätze. 2Sodann wird die Besprechung über jeden einzelnen Teil eröffnet und geschlossen und die Abstimmung über ihn vorgenommen. 3Jedoch kann der Kirchentag beschließen, die Reihenfolge zu ändern sowie die Besprechung über mehrere Abschnitte zu verbinden.
(2) Der Abstimmung über die einzelnen Teile schließt sich die Abstimmung über die gesamte Vorlage in der Fassung an, die sie durch die Einzelabstimmungen erhalten hat.
(3) 1Kirchengesetze sind in zweimaliger Beratung zu beschließen. 2Die zweite Beratung kann auf Beschluss des Kirchentages in derselben Versammlung erfolgen.
#§ 10
Anträge während der Versammlung
(1) 1Anträge zu den Vorlagen können nur bis zum Schluss der Beratung über den Gegenstand und, wenn abschnittweise über ihn beraten wird, nur bis zum Schluss der Beratung über den Abschnitt gestellt werden. 2Sie sind auf Verlangen des Präsidenten schriftlich zu übergeben.
(2) 1Anträge zur Geschäftsordnung, zu denen auch Anträge auf Schluss der Debatte und Schließung der Rednerliste gehören, können jederzeit eingebracht werden; Schluss der Debatte und Schließung der Rednerliste kann jedoch nicht von einem Mitglied im Anschluss an seine Ausführungen zum Gegenstand der Beratung beantragt werden. 2Sie gelangen, nachdem höchstens zwei Redner darüber gehört worden sind, ohne Verzug zur Abstimmung. 3Falls Schluss der Debatte beantragt wird, sind die noch vorgemerkten Redner dem Kirchentag vor der Abstimmung bekannt zu geben.
(3) Anträge auf Vertagung gehen Anträgen auf Schluss der Debatte vor.
(4) Anträge, mit deren Annahme ein früherer Beschluss des Kirchentages aufgehoben würde, können nicht zur sofortigen Verhandlung kommen, sondern müssen auf die Tagesordnung des nächsten Kirchentages gesetzt werden.
(5) Anträge, deren Annahme eine Verminderung der Einnahmen oder eine Vermehrung der Ausgaben zur Folge hat, können nur verhandelt werden, wenn die haushaltsmäßige Deckung sichergestellt ist und der Kirchenausschuss zuvor Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen.
#§ 11
Abstimmung
(1) 1Jede Frage, über die abgestimmt werden soll, ist vom Präsidenten so zu fassen, dass darüber mit ja oder nein abgestimmt werden kann. 2Sind mehrere Fragen zu stellen, so kündigt der Präsident die Reihenfolge vor der Abstimmung an.
(2) 1Gegen Fassung und Reihenfolge können nur sofort nach der Ankündigung Einwendungen erhoben werden. 2Wenn der Präsident auf sie nicht eingeht, entscheidet der Kirchentag.
(3) 1Über jede Frage wird gesondert abgestimmt und das Ergebnis der Abstimmung vom Präsidenten mitgeteilt. 2Ist dem Präsidenten das Stimmenverhältnis zweifelhaft, so kann er in geeigneter Weise eine Zählung durchführen. 3Das von ihm festgestellte und verkündete Ergebnis ist nicht anfechtbar, wenn der Vorstand der Feststellung beitritt. 4Namentliche Abstimmungen finden auf Antrag von dreißig Mitgliedern statt.
(4) Ergibt die Berechnung einer Dreifünftel- oder Dreiviertelmehrheit oder des Viertels in § 7 Abs. 3 der Verfassung3# keine volle Zahl, so wird der Bruchteil als solche gerechnet.
(5) In den Fällen des § 8 Abs. 3 Satz 2 der Verfassung4# gilt der Antrag bei Stimmengleichheit als abgelehnt.
#§ 12
Wahlen
(1) 1Wahlvorschläge sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der sie unverzüglich allen Mitgliedern mitteilt. 2Den Mitgliedern steht es frei, in der Versammlung des Kirchentages andere Angehörige der Bremischen Evangelischen Kirche zur Wahl vorzuschlagen. 3Jeder Wahlvorschlag bedarf der Unterstützung von mindestens zehn weiteren Mitgliedern.
(2) Der Kirchenausschuss leitet bei Wahlen, die er vorbereitet (§ 11 Abs. 2 letzter Satz der Kirchenverfassung5#), seine Wahlvorschläge den Mitgliedern des Kirchentages spätestens eine Woche vor der Versammlung des Kirchentages zu.
#§ 13
Persönliche Beteiligung von Mitgliedern
Mitglieder, die bei dem Gegenstand der Beratung persönlich beteiligt sind, dürfen an dieser und an der Abstimmung nicht teilnehmen.
#§ 14
Protokoll
(1) Über die Versammlungen des Kirchentages wird von einem durch den Kirchenausschuss zu bestimmenden Protokollführer ein Protokoll geführt.
(2) Das Protokoll soll den wesentlichen Verlauf und die Ergebnisse der Beratungen enthalten.
(3) Das Protokoll wird von dem Präsidenten, einem weiteren Mitglied des Vorstandes und dem Protokollführer unterzeichnet und den Teilnehmern der Versammlung sowie jeder im Kirchentag vertretenen Gemeinde möglichst bald zugestellt.
(4) 1Einwendungen gegen Inhalt und Fassung des Protokolls sind schriftlich bis zum Beginn der nächsten Versammlung des Kirchentages bei dem Präsidenten einzureichen. 2Falls sie sich nicht durch Erklärung des Vorstandes beheben lassen, werden sie dem Kirchentag zu Anfang der folgenden Versammlung zur Entscheidung vorgelegt.
#§ 15
Ausschüsse – Zuständigkeit, Verfahren
(1) Die Ausschüsse behandeln die ihnen von dem Kirchentag oder von dem Vorstand des Kirchenausschusses zur Vorbereitung von Entscheidungen des Kirchentages überwiesenen Beratungsgegenstände.
(2) Die ständigen Ausschüsse im Sinne des § 9 Abs. 1 der Verfassung6# haben insbesondere folgende Aufgaben:
- Der Finanzausschuss berät den Haushaltsplan und die Jahresrechnung sowie die damit zusammenhängenden Fragen.
- Der Planungsausschuss berät Fragen der kirchlichen Strukturentwicklung.
- Der Rechts- und Verfassungsausschuss berät Fragen des kirchlichen Rechts und der Verfassung.
- Der Personalausschuss berät dienst- und personalrechtliche Angelegenheiten sowie die damit zusammenhängenden Fragen.
- Der Ausschuss für Aufgaben der Gesamtkirche berät insbesondere die Fragen, die mit der Zugehörigkeit der Bremischen Evangelischen Kirche zur Evangelischen Kirche in Deutschland sowie mit der Ökumene in Zusammenhang stehen.
(3) Die Zuständigkeit der weiteren Ausschüsse im Sinne des § 9 Abs. 5 der Verfassung7# wird jeweils in dem Beschluss über ihre Bildung festgelegt.
(4) Die Ausschüsse berichten dem Kirchentag und dem Kirchenausschuss über die Ergebnisse ihrer Arbeit und erstellen – soweit erforderlich – beschlussfähige Vorlagen.
(5) Entwürfe der Ausschüsse für Gesetze und für Beschlüsse des Kirchentages werden dem Kirchenausschuss zur Stellungnahme zugeleitet.
(6) Gehört kein Mitglied des berichtenden Ausschusses dem Kirchenausschuss an, ist der Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Ausschusses berechtigt, bei der Behandlung des Beratungsergebnisses im Kirchenausschuss anwesend zu sein und gehört zu werden.
(7) Ausschüsse können sich mit Anfragen und Anregungen an den Kirchenausschuss oder an dessen Vorstand wenden.
(8) Der Vorstand des Kirchenausschusses lädt die Vorsitzenden der Ausschüsse in der Regel einmal im Jahr zur Erörterung gemeinsam interessierender Fragen ein.
#§ 16
Ausschüsse – Verfahren in den Sitzungen
(1) 1Soweit nichts anderes bestimmt ist, wählen die von dem Kirchentag gewählten Ausschüsse aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Protokollführer. 2Der Präsident bestimmt nach der Wahl das Mitglied, das den Ausschuss das erste Mal einberufen soll.
(2) Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Zahl seiner Mitglieder anwesend ist.
(3) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.
(4) 1Über jede Sitzung eines Ausschusses wird ein Protokoll angefertigt. 2Es muss die Feststellung der Anwesenden, den Verhandlungsgegenstand und das Beratungsergebnis enthalten. 3Die Protokolle sind den Mitgliedern des Ausschusses und dem Vorstand zuzuleiten. 4Darüber hinaus können die Ausschüsse in besonderen Fällen weitere Empfänger der Protokolle bestimmen.
(5) Die Mitglieder des Kirchenausschusses sind berechtigt und auf Verlangen eines Ausschusses verpflichtet, an Ausschusssitzungen teilzunehmen und Auskünfte zu erteilen.
(6) Ein Ausschuss, dem ein an den Kirchentag gestellter Antrag überwiesen worden ist, soll dem Antragsteller Gelegenheit geben, seinen Antrag zu erläutern.
(7) Die Vorsitzer leiten die Protokolle der Ausschüsse, Berichte und Anlagen der Kirchenkanzlei für das Archiv zu.
#§ 17
Ausschüsse – Weitere Verfahrensbestimmungen
(1) 1Bedarf ein Ausschuss der Auskunft einer Behörde oder einer kirchlichen Stelle, so nimmt er die Vermittlung des Vorstandes in Anspruch. 2Die Ausschüsse sind berechtigt, Sachverständige zu hören.
(2) 1Fällt ein Beratungsgegenstand in den Aufgabenbereich mehrerer Ausschüsse, so können sich diese zu gemeinsamer Beratung und Beschlussfassung vereinigen. 2In diesem Fall verständigen sich die Vorsitzenden der Ausschüsse, wer die gemeinsamen Beratungen leitet.
(3) Entstehen besondere Kosten, wie z. B. durch die Hinzuziehung von Sachverständigen, so sind die Mittel hierfür vorher bei dem Vorstand zu beantragen.
#§ 18
Eingaben
(1) 1Eingaben an den Kirchentag sind schriftlich an den Präsidenten zu richten. 2Sie werden, falls sie nicht bereits durch den Kirchenausschuss erledigt sind, von dem Präsidenten ihrem Gegenstand nach in der nächsten Versammlung zur Kenntnis gebracht. 3Eingaben werden nur dann verlesen oder an die Mitglieder verteilt, wenn der Kirchentag es beschließt.
(2) Über eine Eingabe wird nur dann beraten und abgestimmt, wenn sie zum Gegenstand eines Antrages im Sinne des § 8 Abs. 1 der Kirchenverfassung8# gemacht worden ist.
(3) Eingaben ohne Unterschrift sowie solche, die nach Ansicht des Vorstandes in ungebührlicher Form abgefasst sind, werden dem Kirchentag nicht mitgeteilt.
#§ 19
Ausschluss
(1) Weigert sich ein Mitglied beharrlich, die ihm als solchem nach dieser Ordnung obliegenden Pflichten zu erfüllen, verletzt es die Verschwiegenheitspflicht oder die der Versammlung schuldige Achtung oder erweist es sich durch sein Verhalten seiner Stellung als unwürdig, kann es durch Beschluss des Kirchentages aus diesem ausgeschlossen werden.
(2) 1Ein Antrag auf Ausschluss aus dem Kirchentag muss von mindestens dreißig Mitgliedern unterstützt werden; er ist an einen Ausschuss zur Untersuchung und zum Bericht zu verweisen. 2Der Betroffene kann nach Berichterstattung des Ausschusses sich in der Versammlung selbst oder durch ein anderes Mitglied auf den Antrag erklären.
#II. Der Kirchenausschuss und der Vorstand
###§ 20
(1) 1Der Kirchenausschuss ist der ständige verwaltende Ausschuss des Kirchentages. 2Seine Rechte und Pflichten ergeben sich aus der Verfassung der Bremischen Evangelischen Kirche.
(2) 1Er wird von dem Kirchentag vor der Beratung anderer Tagesordnungspunkte, jedoch nach der Wahl von Einzelmitgliedern, gewählt. 2Eine Verpflichtung zur Annahme der Wahl in den Kirchenausschuss besteht nicht. 3Die Gewählten können während der Amtsdauer ihre Entlassung begehren.
(3) Scheidet ein Mitglied des Kirchenausschusses während der Session aus, so wird für den Rest der Amtszeit eine Ersatzwahl vorgenommen.
(4) 1Die Mitglieder des Kirchenausschusses bleiben nach Beendigung der Session so lange im Amt, bis ihre vom Kirchentag gewählten Nachfolger zur ersten Arbeitssitzung zusammentreten. 2Das gleiche gilt für den Vorstand hinsichtlich der ihm übertragenen Aufgaben.
#§ 21
(1) 1Der Kirchenausschuss fasst seine Beschlüsse in Sitzungen. 2Ausnahmsweise kann der Präsident eine Abstimmung in anderer Form herbeiführen; widerspricht ein Mitglied einer solchen Beschlussfassung, so wird sie der nächsten Sitzung vorbehalten.
(2) 1Kann eine Entscheidung nicht ohne Schaden für die Sache bis zur nächsten Sitzung aufgeschoben oder in anderer Form herbeigeführt werden, so kann der Vorstand sie treffen und ihre sofortige Durchführung veranlassen. 2Die Mitglieder sind über die Entscheidung unverzüglich zu benachrichtigen. 3Sie ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.
(3) Der Kirchenausschuss soll zu den von ihm beschlossenen Entwürfen für Gesetze und für Beschlüsse des Kirchentages die Stellungnahme des zuständigen Ausschusses, wenn mehrere Ausschüsse zuständig sind, diejenige des federführenden Ausschusses (§ 9 Abs. 6 der Verfassung9#), einholen.
#§ 22
(1) 1Kirchenausschuss-Sitzungen finden nach Bedarf statt. 2Auf Verlangen von vier Mitgliedern muss eine Sitzung einberufen werden. 3Die Sitzungen sind vertraulich.
(2) 1Die Teilnahme an den Sitzungen ist für die Mitglieder des Kirchenausschusses Pflicht. 2Eine Verhinderung hat jedes Mitglied dem Präsidenten rechtzeitig mitzuteilen.
#§ 23
(1) 1Der Kirchenausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens fünf seiner Mitglieder anwesend sind. 2Bei der Beschlussfassung entscheidet Stimmenmehrheit. 3Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.
(2) 1Über jede Sitzung ist durch einen von dem Kirchenausschuss zu bestimmenden Protokollführer ein Protokoll anzufertigen, das sich auf die Wiedergabe der Beschlüsse beschränken kann. 2Das Protokoll ist von dem Präsidenten, dem Schriftführer und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
#§ 24
(1) Der Vorstand ist für die Einhaltung dieser Ordnung verantwortlich.
(2) Dem Vorstand obliegt die Vorbereitung der dem Kirchenausschuss zugewiesenen und die Erledigung der ihm von diesem übertragenen Aufgaben sowie die Führung der laufenden Geschäfte nach Maßgabe der Verfassung.
#§ 25
(1) Der Präsident lädt zu den Versammlungen des Kirchentages, des Kirchenausschusses und des Vorstandes ein, führt den Vorsitz in ihnen, bereitet sie vor und überwacht die Ausführung der gefassten Beschlüsse.
(2) 1Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten und unterstützt ihn bei der Durchführung seiner Aufgaben. 2In den Versammlungen des Kirchentages führt er oder sein Stellvertreter die Rednerliste. 3Im Falle seiner Verhinderung tritt der Stellvertreter des Vizepräsidenten ein.
(3) 1Der Schriftführer bearbeitet im Einvernehmen mit den übrigen theologischen Mitgliedern des Kirchenausschusses die theologischen Angelegenheiten; in diesem Rahmen beaufsichtigt er insbesondere die Ausbildung der Kandidaten und Vikare und berät den Kirchenausschuss bei der Verwendung der Pfarrer im Entsendungsdienst. 2Er führt den Vorsitz in der Prüfungskommission, ordiniert die Kandidaten und führt die Pastoren in ihr Amt ein, soweit dies nicht Aufgabe des Seniors des Lutherischen Gemeindeverbandes ist oder der Kirchenausschuss auf Antrag der betreffenden Gemeinde einen anderen Pastor beauftragt; einem solchen Antrag der Gemeinde ist grundsätzlich zu entsprechen.
(4) 1Der Schatzmeister verwaltet die Zentralkasse. 2Er stellt den Haushaltsplan auf und bringt ihn zur Ausführung. 3Er ist verpflichtet, dem Kirchenausschuss jederzeit Rechenschaft über die finanzielle Lage der Kasse zu geben und gegebenenfalls Vorschläge zur Beschaffung von Mitteln zu machen. 4Am Schluss des Geschäftsjahres legt er dem Kirchenausschuss die Jahresrechnung vor.
(5) Der Schriftführer und der Schatzmeister werden im Falle ihrer Verhinderung von ihren Stellvertretern vertreten.
#§ 26
Die Geschäftsstelle des Kirchenausschusses ist die Kirchenkanzlei.
#III. Besondere Arbeitsformen
###§ 26a Videokonferenzen
(1) 1In Ausnahmefällen, in denen die Umstände eine Präsenzversammlung erheblich erschweren, kann der Kirchentag Versammlungen als Videokonferenzen abhalten. 2Diese Versammlungen können als reine Videokonferenz oder durch die Zuschaltung einzelner Mitglieder mittels Videokonferenz abgehalten werden. 3Der Öffentlichkeit ist für die öffentliche Versammlung ein Zugang zu der Videokonferenz zu eröffnen.
(2) Das Vorliegen von Ausnahmefällen nach Absatz 1 Satz 1 wird durch den Kirchenausschuss festgestellt.
(3) In Ausnahmefällen nach Absatz 1 Satz 1 können Wahlen als Briefwahl oder Onlinewahl durchgeführt werden.
(4) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt für die Sitzungen des Kirchenausschusses sowie die Sitzungen der ständigen Ausschüsse im Sinne des § 9 Abs. 1 der Verfassung und der weiteren Ausschüsse im Sinne des § 9 Abs. 5 der Verfassung entsprechend.
#IV. Schlussbestimmung
###§ 27
Diese Ordnung tritt am 19. März 1964 in Kraft.
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1 ↑ Beschluss des Kirchentages der Bremischen Evangelischen Kirche vom 27. November 1996 (100. Sitzung):
‚Der Kirchentag beschließt, dass der Vorstand des Kirchentages den Referenten / der Referentin des Kirchenausschusses zu den von ihnen vorbereiteten Verhandlungsgegenständen das Wort erteilen kann.'
1 ↑ Beschluss des Kirchentages der Bremischen Evangelischen Kirche vom 27. November 1996 (100. Sitzung):
‚Der Kirchentag beschließt, dass der Vorstand des Kirchentages den Referenten / der Referentin des Kirchenausschusses zu den von ihnen vorbereiteten Verhandlungsgegenständen das Wort erteilen kann.'