.Satzung der Versorgungskasse
#I.
###§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
II.
###§ 10
§ 11
§ 12
III.
###§ 13
§ 14
§ 15
IV.
###§ 16
§ 17
V.
###VI.
###§ 19
§ 20
Satzung der Versorgungskasse
für die Pfarrer und Kirchenbeamten
der Bremischen Evangelischen Kirche
Vom 3. Juli 1986
(GVM 1987 Nr. 1 Z. 3)
Änderungen
Lfd. Nr. | Datum | Fundstelle |
|---|---|---|
1 | 15. November 2022 |
Inhaltsverzeichnis
III. Leistungen der Kasse | |
V. Rechtsweg | |
I.
Aufbau und Verwaltung
###§ 1
Rechtsnatur, Zweck und Sitz
(1) 1Die Kasse trägt den Namen „Versorgungskasse für die Pfarrer und Kirchenbeamten der Bremischen Evangelischen Kirche”. 2Die Kasse führt ein Dienstsiegel. 3Sie ist eine rechtlich selbstständige kirchliche Einrichtung in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts.
(2) Die Kasse hat das Recht, Kirchenbeamte zu ernennen, für die das Kirchenbeamtenrecht der Bremischen Evangelischen Kirche gilt.
(3) Die Kasse hat den Zweck, die Versorgungsanwartschaften und die Erfüllung der Versorgungsansprüche der Pfarrer und Kirchenbeamten der Bremischen Evangelischen Kirche sowie ihrer Hinterbliebenen zu sichern.
(4) Die Kasse hat ihren Sitz in Bremen.
#§ 2
Organe
Die Organe der Kasse sind: der Vorstand und der Verwaltungsrat.
#§ 3
Vorstand
Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, nämlich aus dem Vorsitzenden des Finanzausschusses des Kirchentages als Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied, das der Verwaltungsrat wählt.
#§ 4
Rechtliche Stellung des Vorstands und seine Aufgaben
(1) 1Der Vorstand führt die Geschäfte der Kasse. 2Er stellt den Haushaltsplan und die Jahresrechnung auf. 3Für die Festsetzung des Beitragshebesatzes macht er einen Vorschlag. 4Er beruft, soweit erforderlich, einen Geschäftsführer.
(2) Der Vorstand vertritt die Kasse im Rechtsverkehr durch den Vorsitzenden und das andere Vorstandsmitglied gemeinsam.
#§ 5
Verwaltungsrat
(1) 1Der Verwaltungsrat besteht aus fünf sachkundigen Mitgliedern, die der Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche beruft. 2Unter den Berufenen sollen sich ein Pfarrer und ein Kirchenbeamter befinden.
(2) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) 1Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. 2Seine Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden in Sitzungen gefasst, zu denen spätestens eine Woche vorher unter Angabe der Beratungsgegenstände eingeladen wird. 3Die Beschlüsse sind in einem Protokoll schriftlich niederzulegen.
(4) 1Der Verwaltungsrat tagt wenigstens einmal jährlich. 2Soweit seine Beschlüsse für den Haushaltsplan der Bremischen Evangelischen Kirche von Bedeutung sind, sind sie dem Kirchenausschuss rechtzeitig vor der März-Sitzung des Kirchentages bekannt zu geben.
#§ 6
Aufgaben des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben:
- Feststellung des Haushaltsplans und der Jahresrechnung
- Bestellung des Wirtschaftsprüfers (§ 12 Abs. 3)
- Entlastung des Vorstands
- Erlass von Richtlinien für die Anlegung und Bewertung des Vermögens
- Festsetzung des Beitragshebesatzes
- Wahl eines Vorstandsmitglieds
(2) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vorstandsmitgliedern sind dem Verwaltungsrat vorzutragen.
#§ 7
Gemeinsame Bestimmungen für Vorstand und Verwaltungsrat
(1) 1Das zweite Vorstandsmitglied (§ 6 Abs. 1 Nr. 6) wird für sechs Jahre gewählt. 2Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden für sechs Jahre berufen. 3Wiederwahl und Wiederberufung sind zulässig. 4Die Amtszeit verlängert sich nach Ablauf der Amtsperiode so lange, bis der neu berufene Verwaltungsrat seine Tätigkeit aufgenommen hat. 5Entsprechendes gilt bei der Neuwahl des Vorstandsmitgliedes.
(2) Mitglieder des Vorstands oder des Verwaltungsrates, die an dem Gegenstand der Beratung persönlich beteiligt sind, dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung nicht anwesend sein.
(3) 1Die Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsrates führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. 2Für Aufwendungen wird auf Antrag eine Entschädigung gewährt.
#§ 8
Aufsicht
(1) 1Der Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche führt die Aufsicht über die Kasse. 2Er ist berechtigt, Beschlüsse der Organe der Kasse aufzuheben, wenn sie gegen kirchliches oder staatliches Recht verstoßen.
(2) Die Beschlüsse der Kasse nach § 6 Nr. 1 bis 4 und die Ernennung von Beamten bedürfen der Genehmigung des Kirchenausschusses der Bremischen Evangelischen Kirche.
(3) Soweit Kirchenausschussmitglieder den Organen der Kasse angehören, wirken sie an Beschlüssen, die der Kirchenausschuss nach dieser Satzung zu fassen hat, nicht mit.
#§ 9
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
#II.
Wirtschaftsführung
###§ 10
Einnahmen der Kasse
Die Finanzmittel der Kasse werden durch Vermögenserträge und Beiträge der Bremischen Evangelischen Kirche aufgebracht.
#§ 11
Vermögensverwaltung
(1) 1Das Vermögen der Kasse ist getrennt vom Vermögen der Bremischen Evangelischen Kirche zu verwalten. 2Es darf nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.
(2) 1Das Vermögen ist so anzulegen, dass angemessene Erträge gewährleistet sind. 2Das Anlagerisiko ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu verteilen.
#§ 12
Verwaltungskosten und Rechnungslegung
(1) 1Die Verwaltungskosten (Personal- und Sachkosten) werden aus den Einnahmen der Kasse gedeckt. 2Für jedes Geschäftsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.
(2) Die Kasse hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres über sämtliche Einnahmen und Ausgaben eine Jahresrechnung aufzustellen.
(3) Die Prüfung der Jahresrechnung der Kasse wird einem öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer übertragen.
#III.
Leistungen der Kasse
###§ 13
Übernahme der Versorgungsleistungen
(1) Die Kasse gewährt in gesamtschuldnerischer Haftung mit der Bremischen Evangelischen Kirche den nach Absatz 2 gemeldeten Personen und ihren Hinterbliebenen die rechtlich zustehenden Versorgungsleistungen.
(2) Die Bremische Evangelische Kirche hat alle Pfarrer, Kirchenbeamten und sonstigen Mitarbeiter bei der Kasse anzumelden, die bei ihr in einem Dienstverhältnis mit Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften stehen.
#§ 14
Nachversicherung in der Rentenversicherung
Wenn ein Dienstverhältnis endet, ohne dass Versorgungsleistungen zu zahlen sind, werden die Beiträge, die nach den Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung nachentrichtet werden müssen, von der Kasse übernommen, soweit die Bremische Evangelische Kirche sie zu tragen hat.
#§ 15
Festsetzung und Auszahlung der Leistungen
(1) 1Die Festsetzung und die laufende Zahlbarmachung und Auszahlung der Versorgungsleistungen übernimmt die Kirchenkanzlei der Bremischen Evangelischen Kirche im Auftrag der Kasse. 2Die Kasse erstattet die ausgezahlten Beträge in Zeitabschnitten von einem Vierteljahr.
(2) Entsprechendes gilt für die Beiträge zur Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.
#IV.
Aufbringung der Mittel
###§ 16
Rücklagenbildung, Beitragspflicht
(1) Die Kasse hat Rücklagen anzusammeln, die den Versorgungsleistungen und Versorgungsanwartschaften entsprechen, für die sie zuständig ist.
(2) Soweit die Vermögenserträge zur Erfüllung der Verpflichtungen der Kasse einschließlich der Verwaltungskosten nicht ausreichen, erhebt die Kasse Beiträge von der Bremischen Evangelischen Kirche.
(3) 1Der Hebesatz für die Beiträge ist zu bestimmen in der Form eines Prozentsatzes der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge für die nach § 13 Abs. 2 gemeldeten Personen. 2Die Zahlung erfolgt in jährlichen Raten.
#§ 17
Überleitungsvereinbarungen
Mit anderen Kirchen, Versorgungskassen und ähnlichen Institutionen können Überleitungsvereinbarungen abgeschlossen werden, wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
#V.
Rechtsweg
###§ 18
Für Streitigkeiten zwischen der Kasse und der Bremischen Evangelischen Kirche ist das kirchliche Verwaltungsgericht zuständig.
#VI.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
###§ 19
Vermögens- und Pflichtenübernahme
(1) 1Die Kasse übernimmt das Vermögen, das in der Jahresrechnung der Bremischen Evangelischen Kirche als Versorgungsfonds gesondert ausgewiesen ist. 2Die Vermögensgegenstände werden nach dem Gründungszeitpunkt unverzüglich auf die Kasse übertragen.
(2) Die Kasse übernimmt die Versorgungsleistungen und Versorgungsanwartschaften, die im Gründungszeitpunkt zu Lasten der Bremischen Evangelischen Kirche bestehen.
#§ 20
Inkrafttreten, Gründungszeitpunkt
(1) 1Diese Satzung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft. 2Als Zeitpunkt der Gründung gilt der 1. Januar 1987.
(2) Die Satzung bedarf nach § 4 Satz 1 des Gesetzes über die Errichtung der Versorgungskasse für die Pfarrer und Kirchenbeamten der Bremischen Evangelischen Kirche1# als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts vom 25. März 1986 der Genehmigung durch den Senat der Freien Hansestadt Bremen.
Diese Satzung hat der Kirchenausschuss aufgrund der Ermächtigung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 des Kirchengesetzes über die Errichtung der Versorgungskasse für die Pfarrer und Kirchenbeamten der Bremischen Evangelischen Kirche2# vom 15. März 1986 im Einvernehmen mit dem Rechts- und Verfassungsausschuss auf seiner Sitzung am 3. Juli 1986 beschlossen.