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Satzung des Diakonischen Werkes Bremen e.V.

Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 5. September 2016

Geändert von der Mitgliederversammlung am 8. November 2021

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Präambel

1In Jesus Christus hat Gott seine Liebe zur Welt erwiesen. 2Der Dienst des Diakonischen Werkes Bremen e.V. – vormals „Innere Mission und Hilfswerk der Evangelischen Kirche in Bremen e.V.“ – und seiner Mitglieder geschieht in praktischer Ausübung christlicher Nächstenliebe im Sinne der Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der Kirche gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland1#.
3Diakonie richtet sich in ökumenischer Weite an alle Menschen unabhängig von Herkunft und Religion in der Nähe und Ferne. 4Sie handelt in zeitgemäßer Weise gemeinsam mit den Menschen in ihren vielfältigen Lebenssituationen. 5Diakonie nimmt sich besonders der Menschen in leiblicher Not, in seelischer Bedrängnis und in sozial ungerechten Verhältnissen an. 6Auch sucht sie die Ursachen dieser Nöte zu ergründen und ihnen entgegenzuwirken.
7Diakonie ist dem Ziel verpflichtet, Zeugnis einer gelebten Hoffnung auf das Heil zu geben, das in Jesus Christus allen Menschen verheißen ist.
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§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Diakonisches Werk Bremen e.V.“ (nachfolgend kurz als „Diakonisches Werk“ oder „Verein“ bezeichnet).
(2) Das Diakonische Werk hat seinen Sitz in Bremen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bremen eingetragen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2
Spitzenverband, Aufgaben

(1) Das Diakonische Werk Bremen e.V. ist Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege und bildet mit den anderen Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege im Land Bremen die Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege in Bremen.
(2) Das Diakonische Werk erfüllt seine Aufgaben mit den ihm angeschlossenen Mitgliedseinrichtungen und im Zusammenwirken mit der Bremischen Evangelischen Kirche.
(3) Zur Erfüllung der Satzungszwecke nimmt das Diakonische Werk durch seine Organe und seine Geschäftsstelle insbesondere folgende Aufgaben wahr:
  1. als Landesverband der freien Wohlfahrtspflege die Wahrnehmung der Belange der Mitglieder als Träger sozialer Aufgaben im Bereich der freien Wohlfahrtspflege auf Landesebene;
  2. die ihm angeschlossenen Einrichtungen, Werke und sonstigen Dienste der Diakonie zu beraten, zu Planungen und Tätigkeiten anzuregen, für Abstimmung ihrer Planungen und Tätigkeiten zu sorgen, sie zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben zusammenzuführen und ihre Interessen bei kirchlichen, staatlichen und anderen Stellen zu vertreten;
  3. Einfluss zu nehmen auf eine soziale Gestaltung der Gesellschaft, besonders im Hinblick auf diejenigen, die selbst ihre Interessen nicht oder nur unzureichend allein vertreten können; das Diakonische Werk unterstützt die Selbstverantwortung der genannten Personengruppen dabei, an der sozialen Gestaltung der Gesellschaft mitzuwirken (Betroffenenbeteiligung);
  4. übergemeindliche Aufgaben der Diakonie, insbesondere auf dem Gebiet der Sozial-, Jugend-, Alten- und Behindertenhilfe und im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens, zu planen und zu fördern;
  5. in besonderen Einzelfällen seelisch, körperlich, geistig oder wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen im Sinne des § 53 Nummer 1 und 2 der Abgabenordnung selbstlos zu unterstützen;
  6. Maßnahmen zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben, insbesondere für die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung von haupt- und nebenamtlich in der Diakonie tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie für die Gewinnung von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, zu treffen;
  7. Förderung des bürgerschaftlichen Engagements, insbesondere durch die Suche und Vermittlung von Menschen für eine freiwillige ehrenamtliche Betätigung auf diakonischen Arbeitsfeldern sowie durch die Übernahme der Trägerschaft der Freiwilligendienste (z. B. Freiwilliges Soziales Jahr und Bundesfreiwilligendienst) einschließlich der Organisation und der Begleitung der Einsatzstellen und der Freiwilligen;
  8. selbstlose Förderung der kirchlichen Zwecke der Bremischen Evangelischen Kirche und ihrer Gemeinden in Angelegenheiten, die die diakonische Arbeit betreffen oder Auswirkungen auf sie haben können, insbesondere durch Beratung und Information der Bremischen Evangelischen Kirche;
  9. mit staatlichen und kommunalen Dienststellen und den anderen Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege zusammenzuarbeiten und diesen gegenüber sowie in der Öffentlichkeit diakonische Belange zu vertreten sowie die Öffentlichkeit über diakonische Belange zu informieren;
  10. die Zusammenarbeit mit Trägern diakonischer Dienste im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und der Ökumene zu fördern;
  11. die Gestaltung und Umsetzung des kirchlich-diakonischen Arbeitsrechts auf dem Gebiet der Bremischen Evangelischen Kirche zu begleiten und zu unterstützen; dazu gehört auch die Bearbeitung von Grundsatzfragen diakonischer Arbeit und die Mitwirkung bei der Entwicklung zeitgemäßer Arbeitsformen sowie Initiierung von neuen Einrichtungen und Arbeitszweigen;
  12. Förderung der Hilfe für Kriegs- und Katastrophenopfer und der Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere durch ideelle, finanzielle und aktive Unterstützung der Ökumenischen Diakonie (z. B. Brot für die Welt, Diakonie-Katastrophenhilfe, Hoffnung für Osteuropa).
(4) Die Aufgaben können auch in der Form von Beteiligungen und Mitgliedschaften an bzw. in anderen diakonischen Einrichtungen und Diensten wahrgenommen werden.
(5) Das Diakonische Werk unterstützt die Zusammenarbeit seiner Mitglieder und plant gemeinsame Aufgaben.
(6) Das Diakonische Werk ist offen für den Dialog zwischen den Religionen mit dem Ziel, das friedliche und sozial gerechte Zusammenleben aller Menschen zu fördern.
(7) Der Verwaltungsrat kann die Wahrnehmung weiterer diakonischer Aufgaben beschließen, soweit sie der Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke des Vereins gemäß § 3 Absatz 1 bis 3 dienen.
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§ 3
Steuerbegünstigte Zwecke und Zugehörigkeit

(1) 1Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der steuerlichen Vorschriften der Abgabenordnung. 2Zweck des Vereins ist die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten. 3Zweck des Vereins ist ebenfalls die Förderung kirchlicher Zwecke, die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, der Volks- und Berufsbildung, der Behindertenhilfe, der Hilfe für Kriegs- und Katastrophenopfer, der Entwicklungszusammenarbeit, des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
(2) 1Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Wahrnehmung der in § 2 Absatz 3 beschriebenen Aufgaben im Sinne evangelischer Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der Kirche. 2Er wird auch verwirklicht durch die Wahrnehmung übergemeindlicher kirchlich-diakonischer Aufgaben auf den unterschiedlichen vorgenannten Handlungsfeldern der Sozial-, Jugend-, Alten- und Behindertenhilfe und des öffentlichen Gesundheitswesens sowie durch die Förderung und Gestaltung kirchlicher Arbeit im Bereich der Diakonie.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) 1Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3Satz 2 gilt nicht für satzungsgemäße Zuwendungen und Zuwendungen gemäß § 58 Nummer 2 der Abgabenordnung an Mitglieder und Gastmitglieder (§ 5 Absatz 3), die selbst steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind und die Mittel für steuerbegünstigte Zwecke verwenden.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Das Diakonische Werk ist Mitglied des Evangelischen Werkes für Diakonie und Entwicklung e.V. als anerkanntem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege.
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§ 4
Einrichtungen des Vereins

Das Diakonische Werk unterhält in der Regel keine eigenen Einrichtungen.
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§ 5
Mitgliedschaft

(1) 1Mitglieder des Vereins können sein oder werden:
  1. rechtsfähige Träger diakonischer Arbeit, die auf der Bekenntnisgrundlage der Bremischen Evangelischen Kirche stehen;
  2. andere Träger und Organisationen diakonischer Art – ungeachtet ihrer Rechtsform –, die einer anderen evangelischen Kirche zugeordnet sind und ihren Sitz im Land Bremen haben;
  3. andere Träger und Organisationen diakonischer Art – ungeachtet ihrer Rechtsform –, die einer anderen evangelischen Kirche zugeordnet sind und mindestens eine steuerbegünstigte Einrichtung oder einen Dienst im Land Bremen unterhalten, aber nicht ihren Sitz im Land Bremen haben.
2Mitglied bzw. Gastmitglied gemäß Absatz 3 kann nur sein oder werden, wer ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.
(2) Die Bremische Evangelische Kirche ist als Vertreterin der diakonischen Arbeit in ihren Kirchengemeinden Mitglied des Diakonischen Werkes.
(3) 1Gastmitglieder können Träger von Einrichtungen sein oder werden, die ihre mitgliedschaftlichen Verpflichtungen nach § 6 nicht oder nicht vollständig erfüllen, die jedoch im diakonischen Sinne wirken und bestrebt sind, ihre Arbeit an den Grundsätzen dieser Satzung auszurichten. 2Ebenso können als Gastmitglieder Träger von Einrichtungen im Land Bremen aufgenommen werden, die bereits Mitglied in einem anderen gliedkirchlichen Diakonischen Werk sind oder die durch Zusammenarbeit mehrerer Kirchen entstanden sind. 3Gastmitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. 4Ihr Mitgliedsbeitrag ist gesondert durch den Verwaltungsrat festzusetzen.
(4) Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beschluss des Verwaltungsrats aufgrund eines schriftlichen Antrags an den Vorstand.
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§ 6
Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, als Zeichen die Wortbildmarke “Diakonie“ mit dem “Kronenkreuz“ zu führen und bezeichnen sich – mit Ausnahme der Bremischen Evangelischen Kirche – als Mitglied oder Einrichtung des Diakonischen Werkes Bremen e.V.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Arbeit des Diakonischen Werkes zu fördern und das Bewusstsein der diakonischen Verpflichtung in der Kirche zu stärken.
(3) Die rechtliche und finanzielle Selbstständigkeit der Mitglieder wird durch die Zugehörigkeit zum Diakonischen Werk nicht berührt.
(4) 1Die Mitglieder haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Einrichtungen auf kirchlich-diakonischer Grundlage geführt werden, und sind insbesondere verpflichtet,
  1. für alle von ihnen abgeschlossenen Dienstverhältnisse die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland anzuwenden. 2Dies gilt verbindlich für alle Mitglieder, die am 1. Januar 2016 die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland angewandt haben. 3Auch alle anderen Mitglieder haben Regelungen anzuwenden, die in einem kirchengemäßen Verfahren nach Maßgabe des Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetzes der EKD2# zustande kommen; ein Wechsel zwischen verschiedenen kirchengemäßen Verfahren der Arbeitsrechtsregelung ist nur nach Maßgabe des Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetzes der EKD3# zulässig. 4Ausnahmen von Satz 3 sind nur aufgrund eines schriftlich begründeten Antrags zulässig und bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrats und der Genehmigung des Kirchenausschusses der Bremischen Evangelischen Kirche. 5Bei der Entscheidung über den Antrag ist zu berücksichtigen, in welchem Umfang der Antragsteller im diakonischen Sinne wirkt und welche Bemühungen unternommen werden, die Arbeit an den Grundsätzen dieser Satzung auszurichten;
  2. das in der Bremischen Evangelischen Kirche jeweils geltende Mitarbeitervertretungsrecht4# anzuwenden sowie die gegen sie ergehenden Entscheidungen der Kirchengerichte zu beachten;
  3. das in der Bremischen Evangelischen Kirche geltende Kirchengesetz über den Datenschutz5# zu beachten;
  4. sich bei ihrer Unternehmensführung am Diakonischen Corporate Governance Kodex auszurichten.
(5) 1Alle Mitglieder sind verpflichtet, beabsichtigte Satzungsänderungen, die die kirchlich-diakonische Zwecksetzung oder ihre Zuordnung zur Kirche betreffen, dem Vorstand rechtzeitig vor der Beschlussfassung anzuzeigen. 2Sonstige Satzungsänderungen sowie eine Neubesetzung oder die Veränderung ihrer Leitungsorgane sind dem Vorstand mitzuteilen. 3Des Weiteren sind die Mitglieder verpflichtet, dem Vorstand die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte und Unterlagen über die Durchführung ihrer Arbeit zu geben oder auf schriftlichen Wunsch des Vorstands vorzulegen.
(6) 1Sämtliche Mitglieder haben die finanziellen Lasten des Vereins durch Mitgliedsbeiträge mitzutragen. 2Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. 3Dazu kann auch eine Beitragsordnung erlassen werden.
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§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft, Sanktionen bei Pflichtverletzungen

(1) Die Mitgliedschaft nach § 5 Absatz 1 endet, ohne dass es eines Ausschlusses oder einer Austrittserklärung bedarf, wenn einem Mitglied die Steuerbegünstigung aberkannt wird.
(2) Außerdem endet die Mitgliedschaft
  1. durch Austritt aus dem Verein, der durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen kann;
  2. durch Ausschluss;
  3. durch Auflösung oder Aufhebung.
(3) 1Wenn Mitglieder gegen ihre satzungsmäßigen Pflichten verstoßen, kann der Vorstand mit Zustimmung des Verwaltungsrats – je nach Schwere und Dauer des Verstoßes –
  1. an die satzungsmäßigen Verpflichtungen erinnern;
  2. das Mitglied abmahnen;
  3. eine Geldbuße bis zu 2.500 Euro verhängen;
  4. den Ausschluss androhen.
2Gegen diese Entscheidungen kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang Berufung einlegen. 3Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung in ihrer nächsten Sitzung. 4Vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) 1Der Ausschluss von Mitgliedern kann nur durch Beschluss des Verwaltungsrats mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. 2Dies ist insbesondere der Fall, wenn
  1. Mitglieder gegen Grundsätze und Zwecke des Vereins verstoßen;
  2. Mitglieder mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen trotz Mahnung länger als sechs Monate in Verzug geraten;
  3. eine der Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 dauerhaft entfällt oder gegen die mitgliedschaftlichen Verpflichtungen nach § 6 Absatz 4 trotz schriftlicher Erinnerung oder Abmahnung verstoßen wird;
  4. bei Mitgliedern das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde.
(5) 1Gegen den Beschluss des Verwaltungsrats nach Absatz 4 kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang Berufung einlegen. 2Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung in ihrer nächsten Sitzung. 3Vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 4Bis zur abschließenden Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft.
(6) Wer aus dem Verein ausscheidet, hat keinen Anspruch auf oder gegen das Vereinsvermögen.
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§ 8
Vereinsorgane

(1) Die Organe des Vereins sind:
  1. die Mitgliederversammlung;
  2. der Verwaltungsrat;
  3. der Vorstand.
(2) 1Die Mitglieder des Vorstands müssen einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören. 2Die Mitglieder des Verwaltungsrats müssen einer Kirche oder Gemeinschaft angehören, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e.V. (ACK) ist.
(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Vorstands sind auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder aus ihren Ämtern zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihrem Wesen oder ihrer Bezeichnung nach vertraulich oder für den Verein und / oder seine Mitglieder von wirtschaftlicher Bedeutung sind.
(4) 1Die Mitglieder des Vereins sowie der Vereinsorgane haben keinerlei Anspruch auf die Erträgnisse des Vereinsvermögens. 2Soweit sie ehrenamtlich für den Verein tätig sind, werden ihnen die tatsächlich entstandenen Auslagen in angemessenem Umfang erstattet. 3Die Vorstandsmitglieder erhalten eine angemessene Vergütung.
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§ 9
Die Mitgliederversammlung

(1) 1Die Mitglieder werden in der Mitgliederversammlung durch ihre gesetzliche Vertreterin / ihren gesetzlichen Vertreter oder durch eine schriftlich bevollmächtigte Vertreterin / einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter vertreten, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat. 2Jedes Mitglied darf ein anderes Mitglied mit der Ausübung seines Stimmrechts bevollmächtigen, wobei ein Mitglied neben der eigenen Stimme in der Mitgliederversammlung jeweils nur eine weitere Stimme aufgrund schriftlicher Vollmacht abgeben darf. 3Gastmitglieder haben eine beratende Stimme.
(2) 1Die Bremische Evangelische Kirche wird in der Mitgliederversammlung durch drei bevollmächtigte Vertreterinnen / Vertreter vertreten, die von der Bremischen Evangelischen Kirche bestimmt werden und die die unterschiedlichen Formen diakonischer Arbeit der Kirchengemeinden vertreten sollen. 2Jede / Jeder der bevollmächtigten Vertreterinnen / Vertreter hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
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§ 10
Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist von der / dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats – im Verhinderungsfall von deren / dessen Stellvertreterin / Stellvertreter – mindestens einmal jährlich einzuberufen.
(2) Außerdem ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, sowie dann, wenn es von mindestens einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes und des zu beratenden Gegenstands bei der / dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats beantragt wird.
(3) 1Zur Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen; bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann die Einberufung mit einer Frist von mindestens acht Tagen erfolgen. 2Für die Berechnung der Frist ist der Tag der Absendung der Einladung maßgeblich; es gilt das Datum des Poststempels. 3Mitglieder, die eine E-Mail-Adresse beim Vorstand angegeben und in die Einladung per E-Mail eingewilligt haben, können auch per E-Mail eingeladen werden.
(4) 1Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich als Präsenzveranstaltung durchzuführen. 2Der Verwaltungsrat kann Vereinsmitgliedern ermöglichen,
  1. Beschlüsse im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren (per Fax oder E-Mail genügt) zu fassen. 3In diesem Fall muss in der Einladung eine Frist bestimmt werden, bis zu deren Ablauf abgegebene Stimmen gezählt werden. 4Die Frist muss mindestens drei Wochen betragen. 5Für die Beschlussfassung ist die absolute Mehrheit aller Mitglieder erforderlich;
  2. an ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen ohne Anwesenheit am Versammlungsort mittels geeigneter audiovisueller Kommunikationsmittel – auch in einer Mischform von teilweiser Präsenz und teilweiser Teilnahme per Video oder Telefon – teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation bzw. über das gewählte audiovisuelle Kommunikationsmittel auszuüben oder
  3. ohne Teilnahme an der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.
(5) Die / Der Vorsitzende des Verwaltungsrats – im Verhinderungsfall deren / dessen Stellvertreterin / Stellvertreter – leitet die Versammlungen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist mit Ausnahme von Beschlüssen zur Satzungsänderung, zum Zusammenschluss mit anderen diakonischen Trägern und zur Auflösung beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(7) 1Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung bei der / dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. 2Über die Zulassung solcher Tagesordnungspunkte entscheidet die Mitgliederversammlung vor Eintritt in die Beratung.
(8) 1Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. 2Die Mitglieder des Verwaltungsrats können – sofern sie nicht ohnehin als Vertreterin / Vertreter einer Mitgliedseinrichtung teilnehmen – als Gäste ohne Stimmrecht teilnehmen. 3Die Vorstandsmitglieder nehmen an den Mitgliederversammlungen teil, sofern deren Teilnahme zu einzelnen Punkten nicht ausnahmsweise ausgeschlossen wird. 4Zu den Mitgliederversammlungen können Gäste und sachkundige Dritte eingeladen werden.
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§ 11
Zuständigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Grundsätze für die Arbeit des Vereins sowie über die ihr vom Vorstand oder Verwaltungsrat vorgetragenen Angelegenheiten.
(2) 1Sie ist zuständig für alle ihr durch Gesetz und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben. 2Insbesondere ist sie zuständig für
  1. Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats;
  2. Entlastung des Vorstands auf Vorschlag des Verwaltungsrats;
  3. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands und des Verwaltungsrats;
  4. Wahl einer Wirtschaftsprüferin / eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Abschlussprüferin / Abschlussprüfer;
  5. Entgegennahme des vom Verwaltungsrat festgestellten und von der Abschlussprüferin / dem Abschlussprüfer geprüften Jahresabschlusses;
  6. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge sowie ggf. Erlass und Änderung einer Beitragsordnung;
  7. Genehmigung einer Wahlordnung für den Verwaltungsrat;
  8. Entscheidung über die Berufung gegen Maßnahmen nach § 7 Absatz 3;
  9. Entscheidung über die Berufung gegen den Ausschluss von Mitgliedern;
  10. Änderung der Satzung;
  11. Beschlussfassung über den Zusammenschluss mit anderen diakonischen Trägern sowie über die Auflösung des Vereins;
  12. andere Angelegenheiten, die ihr vom Verwaltungsrat unterbreitet werden.
(3) Beschlüsse über Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie über Gründung von oder Beteiligung an Kapitalgesellschaften bedürfen der Einwilligung der Mitgliederversammlung.
(4) 1Für Beschlüsse über eine Änderung der Satzung, den Zusammenschluss mit anderen diakonischen Trägern sowie zur Auflösung des Vereins bedarf es der in den §§ 17 und 18 festgelegten Mehrheiten. 2Für die Abberufung von Verwaltungsratsmitgliedern gilt § 12 Absatz 4. 3Im Übrigen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden bzw. ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder, soweit durch Gesetz oder diese Satzung keine abweichenden Mehrheiten vorgeschrieben sind. 4Stimmenthaltungen zählen zur Feststellung der Mehrheit nicht mit. 5Bei Stimmengleichheit kommt ein Beschluss nicht zustande.
(5) Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen, sofern nicht geheime Abstimmung beantragt wird.
(6) 1Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Sitzungsleiterin / dem Sitzungsleiter und der Protokollführerin / dem Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern binnen vier Wochen nach der Versammlung zuzusenden ist. 2Wird binnen weiterer vier Wochen nach Versand kein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Niederschrift beim Vorstand eingelegt, gilt diese als genehmigt. 3Die Niederschriften sind in der Geschäftsstelle des Vereins zu verwahren.
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§ 12
Der Verwaltungsrat

(1) 1Der Verwaltungsrat besteht aus sieben bis neun von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von vier Jahren zu wählenden Mitgliedern. 2Mehrfache Wiederwahl ist zulässig. 3Darüber hinaus entsendet der Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche eine Vertreterin / einen Vertreter als geborenes Mitglied in den Verwaltungsrat. 4Im Verwaltungsrat soll die Vertretung der unterschiedlichen Einrichtungen und der verschiedenen Arbeitsfelder angemessen berücksichtigt werden. 5Näheres regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Wahlordnung für den Verwaltungsrat, die der Genehmigung des Kirchenausschusses der Bremischen Evangelischen Kirche bedarf.
(2) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrats bleiben nach Ablauf ihrer regulären Amtszeit übergangsweise im Amt, bis die Mitgliederversammlung ein neues Mitglied wählt oder bis zur Wiederwahl, längstens jedoch für die Dauer eines Jahres. 2Scheidet ein Verwaltungsratsmitglied vorzeitig aus, so kann die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit der / des Ausgeschiedenen ein neues Mitglied wählen. 3Sinkt durch das Ausscheiden eines Mitglieds die Anzahl der gewählten Verwaltungsratsmitglieder unter sieben, soll unverzüglich eine Mitgliederversammlung einberufen werden, die eine Ersatzwahl für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds vornimmt. 4Ist dies nicht möglich, kann der Verwaltungsrat im Wege der Zuwahl ein Mitglied in den Verwaltungsrat kooptieren, das der Bestätigung durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung bedarf. 5Kooptierte Mitglieder haben im Verwaltungsrat volles Stimmrecht.
(3) 1Die Wählbarkeit für ein Amt im Verwaltungsrat endet spätestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres. 2Ferner endet die Mitgliedschaft durch Rücktritt, der gegenüber der / dem Vorsitzenden oder der / dem stellvertretenden Vorsitzenden zu erklären ist, sowie durch Abberufung. 3Endet die haupt- oder ehrenamtliche Organtätigkeit eines Verwaltungsratsmitglieds in der Mitgliedseinrichtung des Diakonischen Werkes, die das Mitglied entsandt hat, so endet zum selben Zeitpunkt sein Amt im Verwaltungsrat des Diakonischen Werkes.
(4) 1Die Mitgliederversammlung kann Verwaltungsratsmitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen. 2Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden bzw. ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder in der Mitgliederversammlung.
(5) 1Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer von vier Jahren eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende / einen stellvertretenden Vorsitzenden, die der Bestätigung des Kirchenausschusses der Bremischen Evangelischen Kirche bedürfen.
(6) 1Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Verwaltungsrats sein; Verwaltungsratsmitglieder können nicht zugleich dem Vorstand angehören. 2Keines der Verwaltungsratsmitglieder darf in einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis zum Diakonischen Werk stehen.
(7) 1Der Verwaltungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. 2Er kann bei Bedarf für besondere Aufgaben Ausschüsse bilden.
(8) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrats führen ihr Amt als Ehrenamt. 2Sie haften nur für den Schaden, der durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten entstanden ist.
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§ 13
Einberufung und Beschlussfassung des Verwaltungsrats

(1) 1Der Verwaltungsrat tritt nach Bedarf zusammen, mindestens jedoch zweimal pro Kalenderhalbjahr. 2Er wird von der / dem Vorsitzenden – im Verhinderungsfall von deren / dessen Stellvertreterin / Stellvertreter – unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich, per Fax oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. 3Er muss ferner unverzüglich einberufen werden, wenn es von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder unter Angabe des zu beratenden Gegenstands bei der / dem Vorsitzenden – im Verhinderungsfall bei deren / dessen Stellvertreterin / Stellvertreter – schriftlich beantragt wird. 4In dringenden Fällen kann die / der Vorsitzende des Verwaltungsrats – im Verhinderungsfall deren / dessen Stellvertreterin / Stellvertreter – auch ohne Einhaltung einer Frist einladen, sofern nicht mehr als zwei Verwaltungsratsmitglieder der Einberufung widersprechen.
(2) 1Der Verwaltungsrat ist grundsätzlich als Präsenzveranstaltung durchzuführen. 2Die / Der Vorsitzende kann Verwaltungsratsmitgliedern ermöglichen,
  1. an ordentlichen und außerordentlichen Verwaltungsratssitzungen ohne Anwesenheit am Versammlungsort mittels geeigneter audiovisueller Kommunikationsmittel – auch in einer Mischform von teilweiser Präsenz und teilweiser Teilnahme per Video oder Telefon – teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation bzw. über das gewählte audiovisuelle Kommunikationsmittel auszuüben oder
  2. ohne Teilnahme an der ordentlichen und außerordentlichen Verwaltungsratssitzung ihre Stimmen vor der Durchführung der Verwaltungsratssitzung schriftlich abzugeben.
(3) 1Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter die / der Vorsitzende oder deren / dessen Stellvertreterin / Stellvertreter, anwesend ist. 2Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. 3Stimmenthaltungen zählen zur Feststellung der Mehrheit nicht mit. 4Bei Stimmengleichheit kommt ein Beschluss nicht zustande.
(4) 1Ausnahmsweise kann die / der Vorsitzende – im Verhinderungsfall deren / dessen Stellvertreterin / Stellvertreter – den Mitgliedern des Verwaltungsrats bestimmte Punkte zur Beschlussfassung im Umlaufverfahren schriftlich, per Fax oder per E-Mail übersenden. 2Das schriftliche Beschlussverfahren ist nicht zulässig, wenn ein Verwaltungsratsmitglied dem schriftlich, per Fax oder per E-Mail widerspricht und der Widerspruch der / dem Vorsitzenden – im Verhinderungsfall deren / dessen Stellvertreterin / Stellvertreter – binnen sieben Tagen nach Versand zugegangen ist. 3Die schriftlichen Antworten der Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder müssen innerhalb von acht Tagen nach Versand der Anfrage bei der / dem Vorsitzenden – im Verhinderungsfall bei deren / dessen Stellvertreterin / Stellvertreter – vorliegen. 4Das Ergebnis der schriftlichen Beschlussfassung und die Beteiligung daran sind in der nächsten Sitzung bekanntzugeben und in die Niederschrift der nächsten Sitzung aufzunehmen.
(5) Die Vorstandsmitglieder nehmen beratend an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil, sofern deren Teilnahme nicht im Einzelfall ausgeschlossen wird.
(6) Der Verwaltungsrat kann Gäste und sachkundige Personen beratend zu den Sitzungen hinzuziehen.
(7) 1Über die Sitzungen des Verwaltungsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die den Tag der Sitzung, die Namen der Anwesenden und die gefassten Beschlüsse enthalten muss. 2Sie ist von der Sitzungsleiterin / dem Sitzungsleiter und der Protokollführerin / dem Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern des Verwaltungsrats spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung zuzusenden. 3Über die Richtigkeit der Niederschrift ist in der nächsten Sitzung zu entscheiden.
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§ 14
Aufgaben des Verwaltungsrats

(1) 1Der Verwaltungsrat berät den Vorstand bei seiner Arbeit, sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. 2Er greift jedoch nicht in die unmittelbare Führung der laufenden Geschäfte ein.
(2) 1Der Verwaltungsrat ist zuständig für die ihm nach dieser Satzung obliegenden Aufgaben sowie für die Beschlussfassung über Fragen, die ihm vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden. 2Insbesondere ist er zuständig für
  1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie Abschluss, Änderung und Kündigung ihrer Dienstverträge im Einvernehmen mit dem Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche;
  2. Ausübung des Vorschlagsrechts des Diakonischen Werkes Bremen über die Besetzung wichtiger externer Gremien;
  3. Zustimmung zu Ausnahmen nach § 6 Absatz 4 Buchstabe a Satz 4;
  4. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
  5. Geltendmachung von Ersatzansprüchen, die dem Verein gegen Vorstandsmitglieder zustehen;
  6. Genehmigung des vom Vorstand jährlich aufgestellten Wirtschaftsplans;
  7. Beauftragung der / des von der Mitgliederversammlung gewählten Abschlussprüferin / Abschlussprüfers;
  8. Feststellung des von der Abschlussprüferin / dem Abschlussprüfer geprüften Jahresabschlusses;
  9. Erlass und Änderung einer Geschäftsordnung für den Vorstand;
  10. Beratung tarifrechtlicher Fragestellungen auf Vorlage des Vorstands.
(3) Beim Abschluss von Anstellungsverträgen mit Vorstandsmitgliedern nach Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a – soweit dies nicht in die Zuständigkeit der Bremischen Evangelischen Kirche fällt –, bei der Ausübung des Vorschlagsrechts nach Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b, beim Ausschluss von Mitgliedern nach Absatz 2 Satz 2 Buchstabe d, bei der Durchsetzung von Ansprüchen nach Absatz 2 Satz 2 Buchstabe e und bei der Beauftragung der Abschlussprüferin / des Abschlussprüfers nach Absatz 2 Satz 2 Buchstabe g vertritt die / der Vorsitzende des Verwaltungsrats – im Verhinderungsfall deren / dessen Stellvertreterin / Stellvertreter – den Verein.
(4) Der Einwilligung des Verwaltungsrats bedürfen folgende Rechtsgeschäfte des Vorstands:
  1. Kreditaufnahmen ab einer in der Geschäftsordnung für den Vorstand festzulegenden Höhe, soweit diese nicht bereits im Wirtschaftsplan enthalten sind;
  2. Investitionen ab einer in der Geschäftsordnung für den Vorstand festzulegenden Höhe, soweit diese nicht bereits im Wirtschaftsplan enthalten sind; Ersatzbeschaffungen im Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebs sind hiervon ausgenommen;
  3. Miet-, Pacht- und Leasingverträge ab einer in der Geschäftsordnung für den Vorstand festzulegenden Laufzeit oder Höhe, soweit diese nicht bereits im Wirtschaftsplan enthalten sind;
  4. sonstige nach der Geschäftsordnung für den Vorstand zustimmungspflichtigen Rechtsgeschäfte.
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§ 15
Der Vorstand

1Der Vorstand besteht aus ein oder zwei Personen, die ihr Vorstandsamt hauptamtlich führen. 2Besteht der Vorstand nur aus einer Person bzw. bei zwei Personen aus einer / einem Vorsitzenden und einer / einem stellvertretenden Vorsitzenden, so wird das alleinige Vorstandsmitglied bzw. die / der Vorsitzende des Vorstands auf Vorschlag des Verwaltungsrats vom Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche als Landespfarrerin / Landespfarrer für Diakonie berufen. 3Das alleinige Vorstandsmitglied bzw. die / der Vorsitzende des Vorstands muss stets eine ordinierte Theologin / ein ordinierter Theologe sein.
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§ 16
Vertretung und Geschäftsführung

(1) 1Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB. 2Besteht der Vorstand aus zwei Mitgliedern, sind beide Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt, sofern der Verwaltungsrat nicht einem Vorstandsmitglied oder beiden Vorstandsmitgliedern Alleinvertretungsmacht erteilt. 3Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, ist es stets alleinvertretungsberechtigt. 4Jede Änderung in der Vertretungsmacht ist in das Vereinsregister einzutragen.
(2) Vorstandsmitglieder können durch Beschluss des Verwaltungsrats partiell für Rechtsgeschäfte mit anderen gemeinnützigen Organisationen oder für ein einzelnes konkretes Rechtsgeschäft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
(3) 1Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins in eigener Verantwortung unter Beachtung der Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrats. 2Die besonderen Aufgaben des Vorstands sowie bei mehreren Vorstandsmitgliedern die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands werden in einer Geschäftsordnung geregelt, die vom Verwaltungsrat erlassen wird.
(4) 1Der Vorstand ist für die Einstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zuständig. 2Er ist Dienstvorgesetzter sämtlicher angestellter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Vereins.
(5) 1Sofern der Vorstand aus zwei Personen besteht, werden Vorstandsbeschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. 2Bei Stimmengleichheit kommt ein Beschluss nicht zustande.
(6) 1Der Vorstand arbeitet vertrauensvoll mit dem Verwaltungsrat zusammen. 2Er ist insbesondere verpflichtet, den Verwaltungsrat regelmäßig über den Gang der Geschäfte sowie unverzüglich über alle für den Verein bedeutsamen Ereignisse zu informieren.
(7) Der Vorstand ist verpflichtet, für eine vollständige und übersichtliche Buchführung sowie für die Aufbewahrung und Sicherung der Kassenbestände, Schriften und Bücher des Vereins Sorge zu tragen.
(8) 1Der Vorstand hat während urlaubsbedingter oder sonstiger Abwesenheit für eine geeignete Vertretungsregelung zu sorgen. 2Dies soll durch schriftliche Bevollmächtigung im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat erfolgen. 3Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.
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§ 17
Satzungsänderungen

(1) 1Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden bzw. ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder beschlossen werden. 2Bei der Beschlussfassung muss mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend bzw. ordnungsgemäß vertreten sein. 3Ist weniger als die Hälfte aller Mitglieder anwesend bzw. ordnungsgemäß vertreten, so ist eine neue Sitzung auf einen Zeitpunkt einzuberufen, der mindestens 14 Tage später liegen muss. 4Diese Mitgliederversammlung beschließt ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen bzw. ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden bzw. ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder.
(2) 1In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist auf die beabsichtigte Satzungsänderung hinzuweisen. 2Der Text der Satzungsänderung ist der Einladung beizufügen.
(3) Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Kirchenausschusses der Bremischen Evangelischen Kirche.
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§ 18
Zusammenschluss und Auflösung des Vereins

(1) 1Ein Zusammenschluss mit anderen diakonischen Trägern und die Auflösung des Vereins können nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden bzw. ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder erfolgen. 2Bei der Beschlussfassung muss mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend bzw. ordnungsgemäß vertreten sein. 3Ist weniger als die Hälfte aller Mitglieder anwesend bzw. ordnungsgemäß vertreten, so ist eine neue Sitzung auf einen Zeitpunkt einzuberufen, der mindestens 14 Tage später liegen muss. 4Diese Mitgliederversammlung beschließt ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen bzw. ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden bzw. ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder.
(2) Beschlüsse nach Absatz 1 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Kirchenausschusses der Bremischen Evangelischen Kirche.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Bremische Evangelische Kirche in ihrer Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
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§ 19
Geschäftsstelle

(1) Zur Durchführung seiner Arbeit bedient sich das Diakonische Werk einer Geschäftsstelle mit dem Sitz in der Freien Hansestadt Bremen.
(2) Pastorinnen und Pastoren, die vom Diakonischen Werk angestellt sind, sind berechtigt, diese Amtsbezeichnung nach Maßgabe des geltenden Pfarrdienstrechts weiterzuführen.
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§ 20
Übergangsregelung

(1) Die Mitglieder des derzeitigen Vorstands nehmen – unbeschadet der Regelung in § 12 Absatz 6 – nach Inkrafttreten der Neufassung der Satzung bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung die Funktion des ersten Verwaltungsrats nach der neuen Satzung wahr.
(2) 1Der Verwaltungsrat wählt in seiner konstituierenden Sitzung – unter Berücksichtigung der derzeitigen dienstrechtlichen Verpflichtungen der Bremischen Evangelischen Kirche gegenüber dem Landespfarrer für Diakonie – den neuen Vorstand nach § 15. 2Bis zur Eintragung des neuen Vorstands in das Vereinsregister übernehmen der derzeitige Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter dessen Aufgaben.
(3) Für die Umsetzung der Satzungsregelungen besteht für die Mitglieder eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2018.
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§ 21
Inkrafttreten

1Diese Neufassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 5. September 2016 beschlossen. 2Sie tritt nach Erteilung der Genehmigung durch den Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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1 ↑ Nr. 1.400.
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2 ↑ Nr. 6.100.
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3 ↑ Nr. 6.100.
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4 ↑ Nr. 7.100.
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5 ↑ Nr. 9.100.
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